European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00053.24B.0912.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Kläger machen Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Fremdwährungskredits geltend. Das Berufungsgericht hat das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts bestätigt. Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. Hofrätin * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin derBeklagten sei. Sie sei daher ausgeschlossen.
[2] Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.
[3] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird (RS0046076 [T7]).
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