OGH 2Nc53/22z

OGH2Nc53/22z9.12.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Ablehnungssache des W*, wegen Ablehnung von Richtern im Ablehnungsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00053.22Z.1209.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Ablehnungswerber stellte in dem ihn betreffenden Erwachsenenschutzverfahren mehrere Ablehnungsanträge gegen die zuständige Richterin sowie die Vorsteherin des Bezirksgerichts *. Der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts * wies die Ablehnungsanträge zurück. Das Oberlandesgericht * als Rekursgericht gab dem Rekurs des Ablehnungswerbers keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[2] In der Folge wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. 9. 2022 zu * den Antrag des Ablehnungswerbers, mit dem dieser alle Richter des Oberlandesgerichts Wien ablehnte, zurück.

[3] Nun lehnt der Ablehnungswerber die an dieser Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Ablehnungsantrag der betroffenen Person ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt. Dies schadet aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig wird. Maßgeblich ist somit, ob sich die betroffene Person im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste (vgl 2 Nc 28/19v mwN). Das ist im Erwachsenenschutzverfahren nicht der Fall (§§ 6, 116a AußStrG idF 2. ErwSchG iVm § 207m Abs 1 AußStrG).

[5] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.

[6] Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an den Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (vgl 2 Nc 7/21h).

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