European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00053.22Z.1209.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Ablehnungsantrag vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Ablehnungswerber stellte in dem ihn betreffenden Erwachsenenschutzverfahren mehrere Ablehnungsanträge gegen die zuständige Richterin sowie die Vorsteherin des Bezirksgerichts *. Der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts * wies die Ablehnungsanträge zurück. Das Oberlandesgericht * als Rekursgericht gab dem Rekurs des Ablehnungswerbers keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[2] In der Folge wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. 9. 2022 zu * den Antrag des Ablehnungswerbers, mit dem dieser alle Richter des Oberlandesgerichts Wien ablehnte, zurück.
[3] Nun lehnt der Ablehnungswerber die an dieser Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Ablehnungsantrag der betroffenen Person ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt. Dies schadet aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht als Rechtsmittel-, sondern als Erstgericht tätig wird. Maßgeblich ist somit, ob sich die betroffene Person im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müsste (vgl 2 Nc 28/19v mwN). Das ist im Erwachsenenschutzverfahren nicht der Fall (§§ 6, 116a AußStrG idF 2. ErwSchG iVm § 207m Abs 1 AußStrG).
[5] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[6] Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an den Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (vgl 2 Nc 7/21h).
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