European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00039.24V.0725.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der „Erneuerungsantrag“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger begehren vom Beklagten zuletzt die Unterlassung der Verwendung eines sie zeigenden Lichtbildes und die Urteilsveröffentlichung.
[2] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige hinsichtlich eines jeden Klägers nicht 5.000 EUR, die Revision sei jedenfalls unzulässig.
[4] Der gegen diese Entscheidung erhobene, als „Erneuerungsantrag“ bezeichnete Rechtsbehelf des Beklagten ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Zivilprozessordnung ist ein § 363a StPO – dessen „rechtsfortbildende“ Anwendung der Beklagte anstrebt – vergleichbarer Rechtsbehelf fremd. Für das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Zivilprozessrechts (vgl RS0008866) fehlen ausreichende Anhaltspunkte.
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