European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00039.20P.1207.000
Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs über die beantragte Delegierung des Verfahrens zu AZ ***** vom 22. 9. 2020 ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Er ist unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (vgl RS0045978; 2 Nc 28/19v; 2 Nc 40/19h uva).
[2] Es war daher auch keine Äußerung der abgelehnten Richter erforderlich (RS0111658).
[3] Die Ablehnung ist als unzulässig zurückzuweisen (2 Nc 28/19v, 2 Nc 40/19h uva).
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