OGH 2Nc38/03s

OGH2Nc38/03s3.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard D*****, vertreten durch Dr. Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer u.a. Rechtsanwälte in Gmunden, wegen EUR 3.495,68 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Gmunden bestimmt.

Text

Begründung

Am 6. 1. 2003 ereignete sich auf der B 145; Salzkammergut Bundesstraße, ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des überwiegenden Verschuldens des gegnerischen Lenkers begehrt der Kläger Schadenersatz unter Einräumung eines 25 %igen Mitverschuldens. Zum Beweis ihres Vorbringens berief er sich auf Parteienvernehmung und vorzulegende Urkunden.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach; der Unfall sei vom Kläger allein verschuldet worden, der sein Fahrzeug plötzlich und unvermutet trotz eines bestehenden Linksabbiegeverbotes nach links gelenkt habe. Sie berief sich zum Beweis ihres Vorbringens auf die Vornahme eines Lokalaugenscheines, die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens sowie die Vernehmung einer im Sprengel des Bezirksgerichtes Gmunden wohnenden Zeugin und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Gmunden, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung des Verfahrens aus.

Das Vorlagegericht erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Zeugin, deren Vernehmung die beklagte Partei beantragte, im Sprengel des Gerichtes des Unfallortes wohnt, und auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens, beantragt wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0108909).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte