European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00031.23S.0420.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Ablehnungsantrag vom 28. März 2023 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Oberste Gerichtshof sprach in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 2/23f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers mit Beschluss vom 8. 3. 2023, AZ 1 Nc 12/23i, aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof nicht vorlägen, und stellte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zurück.
[2] Der Antragsteller lehnt nun drei an der Beschlussfassung beteiligte Richter des Obersten Gerichtshofs ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[4] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]).
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