European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00031.21P.1202.000
Spruch:
Die von Hofrat des Obersten Gerichtshofs * im Verfahren AZ * angezeigten Gründe sind nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
Begründung:
[1] Gegenstand des im Spruch genannten Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Bund für das behauptete Fehlverhalten eines Vollstreckungsorgans beim Vollzug einer Räumungsexekution haftet. * ist Mitglied des zuständigen Senats. Er zeigt an, dass die Mutter seines Sohnes die dem Vollzug zugrunde liegende Exekution bewilligt habe. Er selbst kenne keine der am Vollzug beteiligten Personen und sei subjektiv nicht befangen. Da aber der Räumungsvollzug Teil der Exekution nach § 349 EO sei, möge beurteilt werden, ob bei objektiver Betrachtung der Anschein seiner Befangenheit bestehe.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Befangenheitsanzeige ist nicht begründet.
[3] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Allerdings spricht die Vermutung für die Unparteilichkeit eines Richters, solange nicht Sachverhalte dargetan werden, die das Gegenteil annehmen lassen (RS0046129 [T1, T2]).
[4] Im vorliegenden Fall hat der Richter ausgeführt, subjektiv nicht befangen zu sein. Auch objektiv kann der bloße Umstand, dass die Mutter seines Sohnes eine Exekution bewilligt hat, aus deren Vollzug Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, den Anschein der Befangenheit nicht begründen. Eine Verantwortung der Richterin für das (behauptete) Fehlverhalten des Vollstreckers ist nicht erkennbar; auch sonst ergibt sich aus dem angezeigten Sachverhalt kein Hinweis auf eine mögliche Befangenheit.
[5] Es war daher auszusprechen, dass die vom Richter angezeigten Gründe nicht geeignet sind, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen (§ 22 Abs 3 GOG iVm § 19 Abs 2 JN).
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