European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00028.18T.0730.000
Spruch:
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des sechsten Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu 6 Ob ***** befangen.
Begründung:
Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist nach der Geschäftsverteilung der sechste Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Hofrat ***** ist Mitglied dieses Senats.
Am 9. Juli 2018 zeigte er Gründe für eine möglicherweise gerechtfertigte Ablehnung wegen Befangenheit an (§ 22 GOG). Er kenne den Kläger seit über zehn Jahren privat und sei mit ihm „per Du“.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS‑Justiz RS0046052 [T2]). In Betracht kommen insbesondere persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen (2 Nc 15/18f mwN). Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der näheren, langjährigen Bekanntschaft mit dem Kläger erfüllt. Außenstehende könnten annehmen, dass diese zu einer Voreingenommenheit führt, die eine unbefangene Entscheidung verhindert.
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