European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020NC00027.17V.1110.000
Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Salzburg das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Die Beklagten haben die Kosten ihrer Stellungnahme zum Delegierungsantrag selbst zu tragen.
Begründung:
Mit der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrt der Kläger vom erstbeklagten Lenker und der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Wohnsitz bzw Sitz der Beklagten und der Unfallort liegen im Sprengel dieses Gerichts. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit, strittig ist nur das Bestehen der Ansprüche, die sich aus der vom Kläger erlittenen Verletzung ergeben (insb Schmerzengeld, Verdienstentgang, Pflegekosten, Fahrtkosten).
Der Kläger beantragt die Delegierung an das Landesgericht Klagenfurt. Er selbst und ein von ihm beantragter Zeuge seien im Sprengel dieses Gerichts wohnhaft; bei einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt könnte auch ein dort ansässiger Sachverständiger bestellt werden, sodass die Gutachtenserörterung vor dem erkennenden Gericht stattfinden könnte.
Die Beklagten sprechen sich gegen die Delegierung aus. Der Erstbeklagte sei in L***** wohnhaft, sodass er auch nach Klagenfurt 95 km weit anreisen müsste. Die Entfernung nach Salzburg sei mit 169 km nicht wesentlich höher. Zudem sei eine Einvernahme im Weg der Videokonferenz möglich. Angesichts des Umstands, dass die Vertreterin der Beklagten bei einem Verfahren in Klagenfurt doppelten Einheitssatz verrechnen könnte, führte eine Delegierung zu keiner wesentlichen Verminderung der Prozesskosten.
Das Landesgericht Salzburg spricht sich für die Delegierung aus. Da das Alleinverschulden des Erstbeklagten außer Streit stehe, sei eine Besichtigung des Unfallorts nicht erforderlich. Beweise seien nur zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers aufzunehmen, was bei einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt mit geringeren Kosten verbunden wäre. Insbesondere könnte dort das einzuholende Gutachten vor dem erkennenden Gericht erörtert werden, was der Durchführung einer Videokonferenz insbesondere wegen Schwierigkeiten beim Vorhalt von Urkunden vorzuziehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt:
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil davon nach der Delegierung vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer ist als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn sind insbesondere der Wohnort der zu vernehmenden Personen oder die Lage eines Augenscheingegenstands (RIS-Justiz RS0046540, RS0053169 [T12]).
Im vorliegenden Fall sind Beweise ausschließlich zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers aufzunehmen. Dieser und der von ihm beantragte Zeuge sind im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt wohnhaft; weiters liegt die Bestellung eines dort ansässigen Sachverständigen nahe. Damit fehlt dem Landesgericht Salzburg jede Sach- und Beweisnähe. Die Anreise nach Klagenfurt ist für den Kläger jedenfalls einfacher als jene nach Salzburg. Die Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ist jener im Weg der Videokonferenz jedenfalls dann vorzuziehen, wenn praktisch das gesamte Beweisverfahren auf diese Weise durchgeführt werden müsste. Der Kanzleisitz der beteiligten Anwälte hat für die Frage der Delegierung keine Bedeutung (RIS-Justiz RS0046333 [T13]). Dem Antrag ist daher stattzugeben.
Da die Beklagten im Zwischenstreit um die Delegierung unterlegen sind, haben sie die Kosten ihrer (ablehnenden) Äußerung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0036025 [T2]).
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