European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00016.19D.0425.000
Spruch:
***** ist als Mitglied des ***** Senats im zu AZ ***** geführten Verfahren über die außerordentliche Revision der Klägerin befangen.
Begründung:
Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr Ehemann als Richter des Oberlandesgerichts Wien an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Daraus könnte der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS‑Justiz RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehegatten als Mitglied des Berufungsgerichts beeinflusst worden sein (vgl zuletzt 2 Nc 11/19v).
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