OGH 2Ds3/24z

OGH2Ds3/24z3.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Mag. Lendl, die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, Mag. Wurzer und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen die Richterin des Bezirksgerichts Mag. S* über die Beschwerde des Anzeigers Dr. F*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht vom 29. Februar 2024, GZ 112 Ds 1/24p‑4, nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020DS00003.24Z.0603.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Disziplinargericht erster Instanz aus, dass die vom Anzeiger am 9. Februar 2024 eingebrachte Eingabe nicht weiter behandelt wird.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist nicht zulässig.

[3] Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RS0072693; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 124 RStDG Rz 5). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 2 RStDG).

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