European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020DS00003.24Z.0603.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Disziplinargericht erster Instanz aus, dass die vom Anzeiger am 9. Februar 2024 eingebrachte Eingabe nicht weiter behandelt wird.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Anzeigers ist nicht zulässig.
[3] Nach § 124 RStDG steht nur dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss zu, mit dem das Disziplinargericht die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat (RS0072693; Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5 § 124 RStDG Rz 5). Die Beschwerde des Anzeigers gegen einen solchen Beschluss ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen und damit als unzulässig zurückzuweisen (§ 164 Abs 2 RStDG).
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