European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0280NS00002.20P.0302.000
Spruch:
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwältin in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt.
[2] Nach dessen Bestellung beantragte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil es sich bei der angezeigten Rechtsanwältin um die ehemalige langjährige Präsidentin bzw Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** und nunmehrige Anwaltsrichterin der genannten Rechtsanwaltskammer handle und sich hieraus die Befangenheit sämtlicher ihrer Mitglieder ergebe.
[3] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einen Senat obliegenden (§§ 27 Abs 1, 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[4] Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung der Angezeigten als ehemalige Präsidentin und Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** sowie als Anwaltsrichterin ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0055477).
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