OGH 28Ds3/20k

OGH28Ds3/20k22.1.2021

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Strauss und Dr. Wippel als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 22/17, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 21. Februar 2020, GZ D 22/17-34, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0280DS00003.20K.0122.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag auf 1.200 Euro herabgesetzt.

 

Gründe:

[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats vom 4. Juni 2018 wurde über den Disziplinarbeschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro verhängt und ihm der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt.

[2] Mit Kostenbeschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 21. Februar 2020 wurden die vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit dem Betrag von 1.569,23 Euro festgesetzt.

[3] Mit Beschwerde vom 4. März 2020 bekämpfte der Disziplinarbeschuldigte den angeführten Kostenbetrag, begehrt dessen Herabsetzung auf 500 Euro und begründet dies damit, dass die Höhe angesichts dessen, dass sie mehr als die Hälfte der Geldbuße betrage, nicht dem Verfahrensaufwand entspreche und daher unbillig sei. Auch sei das Verfahren nicht sehr umfangreich bzw sehr aufwendig gewesen und sei auch keine Aufsplittung in Barauslagen und Pauschalkosten erfolgt.

[4] Die Beschwerde erweist sich als teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen fünf Prozent des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags, derzeit also 2.250 Euro nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen; zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch die Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0118083).

[6] Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit wurde nicht behauptet, eine allfällige unbillige Härte seitens des Disziplinarbeschuldigten zwar angesprochen, jedoch bloß – und insoweit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0096847) – auf die Relation der Verfahrenskosten zur verhängten Geldbuße gestützt.

[7] Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands (Verhandlungsdauer in erster Instanz von insgesamt etwa vier Stunden [vgl TZ 10 und 24] und vor dem Obersten Gerichtshof von knapp einer halben Stunde [vgl zu TZ 32]) ist der vom Disziplinarrat mit nahezu 70 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbeitrag jedoch überhöht und war auf den nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessenen Betrag von 1.200 Euro zu reduzieren.

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