European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0260NS00001.18Y.0903.000
Spruch:
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Untersuchungskommissär stellte den Antrag auf Prüfung erhobener Vorwürfe in einer mündlichen Disziplinarverhandlung. Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil sich der Vorwurf gegen den Beschuldigten darauf beziehe, dass er gegen einen Vizepräsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer in überprüfenswerter Weise Vorwürfe erhebe, welche den Vizepräsidenten des Disziplinarrats in höchstpersönlicher Weise herabsetzen. Dieser Vizepräsident sei als langjähriger Senatsvorsitzender der Rechtsanwaltskammer ***** hoch angesehen. Jeder Anschein einer Befangenheit bei Behandlung dieser Angelegenheit durch Mitglieder des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** solle vermieden werden.
Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten in der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0055477).
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