OGH 24Ns1/23s

OGH24Ns1/23s22.5.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Konzett und Dr. Wachter als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 17/23 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0240NS00001.23S.0522.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Salzburg übertragen.

 

Gründe:

[1] Gegen *, Rechtsanwalt in *, ist bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ein Disziplinarverfahren anhängig.

[2] Der Kammeranwalt der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer beantragte die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil die Anzeige ein Organ dieser Rechtsanwaltskammer, nämlich den Kammeranwalt-Stellvertreter, betreffe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4] Zufolge der aktuellen Stellung des Angezeigten als Kammeranwalt‑Stellvertreter der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477).

[5] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.

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