European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0240DS00005.23D.0609.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Pauschalkostenbeitrag mit 1.000 Euro festgesetzt wird.
Gründe:
[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. November 2018, GZ D 32/17-31, wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro ausgesprochen.
[3] Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 22. Juni 2020, AZ 24 Ds 4/20b, wurde der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Schuld stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer verwiesen.
[4] Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 28. Juni 2021, wurde der Disziplinarbeschuldigte infolge Verletzung der § 9 Abs 1 und § 10 Abs 1 RAO sowie des § 10 Abs 1 Z 2, 3 und 4 RL‑BA 2015 der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[5] Danach hat er trotz aufrechten Mandats gegenüber der N* Gesellschaft m.b.H. im Februar 2017 an der Errichtung der konkurrierenden Ne* GmbH mitgewirkt, dadurch gegen die Interessen seiner Mandantin gehandelt und somit gegen seine Verpflichtung, mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit die Vertretung dieser Gesellschaft zu führen, schuldhaft verstoßen.
[6] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde unter Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von 1.500 Euro verhängt.
[7] Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 21. September 2022, AZ 24 Ds 2/22m, wurde der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge gegeben, der Berufung wegen Strafe hingegen dahin Folge gegeben, dass über den Genannten eine Geldbuße von 1.000 Euro verhängt wurde.
[8] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2022, GZ D 32/17‑57, bemaß der Vorsitzende des zuständigen Senats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die vom Disziplinarbeschuldigten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Pauschalkosten mit 2.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[9] Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, mit der er eine Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf 500 Euro begehrt.
[10] Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als berechtigt.
[11] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des im § 16 Abs 1 Z 2 erster Fall DSt genannten Betrags von derzeit 45.000 Euro, sohin 2.250 Euro, nicht übersteigen.
[12] Zwar fehlen dem angefochtenen Beschluss nähere Ausführungen zum in Anschlag gebrachten „Umfang des Verfahrens, der Anzahl und die Dauer der Verhandlungen“, die in Höhe von 2.000 Euro festgesetzten Pauschalkosten erweisen sich aber jedenfalls – auch mit Blick auf den doch überschaubaren einbändigen Aktenumfang – als überhöht (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO11 § 41 DSt Rz 3).
[13] Ungeachtet der von der Beschwerde ins Treffen geführten Notwendigkeit eines zweiten Rechtsgangs ist schon im Hinblick auf den mit drei Disziplinarverhandlungen und einer Berufungsverhandlung doch erheblichen Verfahrensaufwand im ersten Rechtsgang eine Bestimmung der Verfahrenskosten mit einem Betrag von 1.000 Euro angemessen.
[14] Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat die Bemessung der Pauschalkosten nicht in Relation zur Höhe der verhängten Strafe zu erfolgen (RIS‑Justiz RS0096847; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 41 DSt Rz 2/1).
[15] Auch die seitens des Obersten Gerichtshofs im zweiten Rechtsgang infolge erstinstanzlicher Verfahrensverzögerung nach Verkündung des Erkenntnisses ohnehin als Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 EMRK) festgestellte unverhältnismäßige Verfahrensdauer vermag eine Reduktion der keine Strafe bildenden Pauschalkostenbemessung (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 41 DSt Rz 7) nicht zu bewirken.
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