OGH 24Ds4/21d

OGH24Ds4/21d11.10.2021

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. Oktober 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Bartl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 18. August 2021, GZ D 29/21‑OZ 2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0240DS00004.21D.1011.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts (ON 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 18. August 2021, Rechtsanwalt ***** zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin ***** erstattete Anzeige vom 30. Juni 2021 zu bestellen und der Disziplinarbeschuldigten eine Frist bis 3. September 2021 zur Erstattung einer Äußerung direkt an den Untersuchungskommissär einzuräumen (ON 2).

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich eine als „Rekurs gegen den“ – noch gar nicht gefassten – „Einleitungsbeschluss“ bezeichnete Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten (I./).

[3] Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) ist – wie die zugleich ergangene Aufforderung zur verantwortlichen Äußerung – eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht.

[4] Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

[5] Bleibt anzumerken, dass über den zugleich gestellten „Antrag auf Befangenheit“ (unter anderem auch) des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (II./) mit Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 15. September 2021, AZ 504 Präs 33/21v, entschieden wurde (§ 26 Abs 5 zweiter Satz DSt).

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