OGH 23Ns4/25b

OGH23Ns4/25b15.1.2026

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schlager und Dr. Horn als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ KA 330/25 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0230NS00004.25B.0115.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.

 

Gründe:

[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwältin in *, zu AZ KA 330/25 Disziplinaranzeige erstattet.

[2] * übt die Funktion der Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer * aus.

[3] Der Präsident des Disziplinarrats legte die Disziplinaranzeige dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag des Kammeranwalts vor, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[5] Der Umstand, dass die angezeigte Rechtsanwältin die Funktion der Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer * ausübt, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RIS‑Justiz RS0055477; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer schon im Stadium vor der Entscheidung über die Erhebung eines Verfolgungsantrags möglich, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe zu vermeiden ist (RIS‑Justiz RS0106278 [insb T3 und T5]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 1).

[6] Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Rechtsanwaltskammer * zu übertragen.

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