OGH 22Ns5/23i

OGH22Ns5/23i11.8.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. August 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie den Rechtsanwalt Dr. Kretschmer und die Rechtsanwältin Dr. Klaar als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 96/23 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0220NS00005.23I.0811.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.

 

Gründe:

[1] Mag. * H*, Rechtsanwalt in S*, erstattete am 27. Februar 2023 Disziplinaranzeige gegen *, Rechtsanwalt in *.

[2] Am 30. Juni 2023 beantragte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil die Anzeige ein aktives Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien betrifft.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dem Antrag war Folge zu geben, weil damit ein die Übertragung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dargetan wurde (RIS‑Justiz RS0055477 [T5], jüngst 21 Ns 1/23v).

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