European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0220NS00001.24B.0606.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] *, Rechtsanwalt in *, erstattete bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 6. Dezember 2023 Disziplinaranzeige gegen *, Rechtsanwältin in *.
[2] * ist Mitglied des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer.
[3] Am 5. Februar 2024 beantragte der Kammeranwalt (noch vor der Bestellung eines Untersuchungskommissärs) die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat.
[4] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats richtet, stellt einen die Übertragung rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar (RIS‑Justiz RS0055477 [T5]).
[5] Da die Rechtsprechung in Bezug auf die Möglichkeit einer Delegierung nicht auf die formale Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 22 Abs 3 DSt), sondern – im Wege der Analogie – darauf abstellt, ob das Gesetz dem Disziplinarrat (wie beispielsweise in §§ 27 Abs 1, 29 DSt) eine disziplinarrechtliche Kompetenz einräumt, ist § 25 Abs 1 DSt schon nach dem Einlangen einer Disziplinaranzeige, also auch im hier vorliegenden Verfahrensstadium, analog anwendbar, weil § 22 Abs 1 DSt dem Disziplinarrat die Kompetenz zuweist, einlangende Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens dem Kammeranwalt zuzuleiten (RIS‑Justiz RS0119913 [T5]).
Oberster Gerichtshofals Disziplinargericht für Rechtsanwälteund RechtsanwaltsanwärterWien, am 6. Juni 2024Dr. L ä s s i gFür die Richtigkeit der Ausfertigungdie Leiterin der Geschäftsabteilung:
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