OGH 22Ds7/22g

OGH22Ds7/22g31.8.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Jilek und Dr. Kretschmer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen des Verdachts von Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 7. Juli 2021, GZ D 19‑39‑22, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0220DS00007.22G.0831.000

 

Spruch:

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 22 Ds 7/22g anhängige Verfahren über die Beschwerde des Kammeranwalts wird abgebrochen.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Disziplinarverfahren gegen * gemäß § 28 Abs 3 DSt eingestellt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Kammeranwalts vom 7. März 2022 (ON 23). Über diese wurde noch nicht entschieden.

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltsschaft. Dies wurde von der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Wirkung vom 31. Mai 2022 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.

Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Beschwerde des Kammeranwalts war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RIS‑Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).

Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.

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