OGH 22Ds5/19h

OGH22Ds5/19h8.11.2019

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Waizer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, vormals Rechtsanwalt in *****, wegen des Verdachts der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2019, GZ D 18-27, 2 DV 19-24‑30, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0220DS00005.19H.1108.000

 

Spruch:

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 22 Ds 5/19h anhängige Verfahren über die Beschwerde des ***** wird abgebrochen.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über ***** gemäß § 19 Abs 1a DSt die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. Mai 2019. Über diese wurde noch nicht entschieden.

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete ***** auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Wirkung vom 30. September 2019 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.

Da die Berechtigung des ***** zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltstandes. Das Verfahren über die Beschwerde des ***** war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RIS-Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).

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