European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0220DS00004.24V.1113.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 22 Ds 4/24v anhängige Verfahren über die Berufung des Beschuldigten wird abgebrochen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, vormals Rechtsanwalt in *, jeweils mehrerer Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. Der Disziplinarrat verhängte über ihn hiefür nach § 16 Abs 1 Z 4 DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 23. April 2024 (ON 18). Über diese wurde noch nicht entschieden.
[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer Wien mit Wirkung vom 9. Oktober 2024 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt (ON 9).
[4] Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).
[5] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.
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