OGH 22Ds4/24v

OGH22Ds4/24v13.11.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Forcher und Dr. Kretschmer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. März 2024, GZ D 6/24 (verbunden mit D 35/24)‑17, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0220DS00004.24V.1113.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 22 Ds 4/24v anhängige Verfahren über die Berufung des Beschuldigten wird abgebrochen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, vormals Rechtsanwalt in *, jeweils mehrerer Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. Der Disziplinarrat verhängte über ihn hiefür nach § 16 Abs 1 Z 4 DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 23. April 2024 (ON 18). Über diese wurde noch nicht entschieden.

[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer Wien mit Wirkung vom 9. Oktober 2024 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt (ON 9).

[4] Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).

[5] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.

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