European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0210NS00004.25P.1202.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * ist gegen *, Rechtsanwalt in *, ein disziplinarrechtliches Verfahren anhängig, weil er es vor Klagseinbringung gegen den – der selben Rechtsanwaltskammer angehörenden – * H* unterlassen habe, den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen. Der * des Disziplinarrats beantragte, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil * H* * des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[3] Der Umstand, dass der * des Disziplinarrats in das Disziplinarverfahren involviert ist, stellt jedenfalls einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).
[4] Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
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