OGH 21Ns3/24i

OGH21Ns3/24i26.8.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Univ.‑Prof. Dr. Harrer und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 217/24 des Kammeranwalts des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts-Stellvertreters und des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0210NS00003.24I.0826.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

 

Gründe:

[1] Gegen *, Rechtsanwalt in *, wurde eine Disziplinaranzeige erstattet. Diese legten der Kammeranwalts-Stellvertreter und der Disziplinarrat dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vor, die Anzeige gemäß § 25 DSt an eine andere Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3] Der Umstand, dass der angezeigte Rechtsanwalt die Funktion des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *ausübt, stellt schon im Hinblick auf das in § 22 DSt geregelte Verfahren einen wichtigen Grund iSd § 25 Abs 1 DSt (RIS-Justiz RS0055477 [insbes T23]) dar, der in analoger Anwendung dieser Bestimmung eine Delegierung an eine andere Rechtsanwaltskammer schon im Stadium vor der Entscheidung über die Stellung eines Verfolgungsantrags notwendig macht, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger vermieden werden soll (RIS-Justiz RS0106278 [T1, T5], RS0119913 [T5]; insb 22 Ns 1/16s, 22 Ns 1/17t, 22 Ns 1/22z; gegenteilig RIS-Justiz RS0129626, insb 25 Ns 2/14g, 25 Ns 3/14d, 24 Ns 2/14z; vgl auch Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 25 DSt Rz 1).

[4] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.

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