OGH 21Ns1/23v

OGH21Ns1/23v23.2.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 22/05 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0210NS00001.23V.0223.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

 

Gründe:

[1] Gegen *, Rechtsanwältin in *, ist bei der Rechtsanwaltskammer * ein Disziplinarverfahren anhängig.

[2] Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * beantragte mit der Begründung, die Anzeige betreffe eines seiner aktiven Mitglieder, die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil der bloße Anschein der Befangenheit einen wichtigen Grund im Sinne des § 25 Abs 1 DSt darstelle. Der Antrag werde gestellt, um die Gefahr einer solchen Befangenheit von vorne herein auszuschließen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4] Zufolge der aktuellen Stellung der Angezeigten als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477).

[5] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte