OGH 21Ds2/26w

OGH21Ds2/26w19.5.2026

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwälte Dr. Hofmann und Mag. Wagner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über 1./ die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Oktober 2025, GZ D 46/25‑9, sowie 2./ dessen Beschwerde gegen deren Beschluss vom 11. November 2025, GZ D 46/25‑18 und über 3./ die Beschwerde des Kammeranwalts gegen deren Beschluss vom 16. Jänner 2026, GZ D 46/25-26, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0210DS00002.26W.0519.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

1./ Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Oktober 2025, GZ D 46/25‑9, wird zurückgewiesen.

2./ Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen deren Beschluss vom 11. November 2025, GZ D 46/25‑18, wird nicht Folge gegeben.

3./ Der Beschwerde des Kammeranwalts gegen deren Beschluss vom 16. Jänner 2026, GZ D 46/25‑26, wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

 

Gründe:

[1] Mit Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Oktober 2025, GZ D 46/25‑9, wurde nach Antrag des Kammeranwalts über * gemäß „§ 19 Abs 3 Z 1 lit a“ (richtig: § 19 Abs 1a) DSt die einstweilige Maßnahme der Kontrolle der Kanzleiführung „eingeschränkt auf die vom DB geführten Fremdgeldkonten bzw auf die Gebarung mit Klientenvermögen durch den Ausschuss der * Rechtsanwaltskammer angeordnet“.

[2] Begründet wurde diese einstweilige Maßnahme dahingehend, dass der Verdacht der Begehung der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt und die dringende Besorgnis bestehe, „dass die weitere Berufsausübung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten Vermögens führen könnte“, zumal „die vorgeworfenen Pflichtverletzungen […] dem Kernbereich anwaltlicher Vertrauensanforderungen zuzuordnen“ sind, „deren stringente Beachtung eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung und Festigung jener allgemeinen Wertschätzung darstellt, auf die die Anwaltschaft im Interesse effizienten und vollen Akzeptanz getragenen beruflichen Wirkens unabdingbar angewiesen ist“ (BS 10 f).

[2] Dabei ging der Disziplinarrat davon aus, dass der disziplinär vorbelastete Disziplinarbeschuldigte „in prekären finanziellen Verhältnissen“ lebt, „die seit 15.02.2023 rechtskräftig verhängte Geldstrafe von 540 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (270 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) nicht bezahlt“ hat, weshalb er am 8. Oktober 2025 am Ende einer Verhandlung am Landesgericht * festgenommen und in die Justizanstalt dieses Gerichts zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe eingeliefert wurde, er hiedurch für „mediales Aufsehen“ gesorgt hat, wodurch nun „eine breite Öffentlichkeit weiß […], dass der DB offensichtlich nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Bezahlung von Verbindlichkeiten nachzukommen“, er „die zu D 37/21, D 64/21, D 66/21m, D 65/22, D 90/22 mit OGH‑Erkenntnis vom 28.11.2024 rechtskräftig verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 und die Verfahrenskosten von EUR 2.250,00 nicht bezahlt“ hat, weswegen ua Exekution geführt wird, und er „sowohl 2023, 2024 als auch 2025 nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Treuhand‑ und Fremdgeldrevision mitgewirkt, insbesondere den Zutritt zu seinem Kanzleisitz verweigert (zumindest 2024 und 2025), keine Einsicht in die von ihm geführten beruflichen Konten […] und in die dazugehörigen Akten“ zugelassen und laut eigenen Angaben in einer Disziplinarverhandlung „keine Fremdgeldaufzeichnungen […] und […] Fremdgeldanderkonten“ geführt hat (BS 2 ff).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich die (ausschließlich) per Mail eingebrachte Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten (OZ 14).

[4] Mit Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. November 2025, GZ D 46/25‑18, wurde über Antrag des Kammeranwalts die einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs 4 dritter Satz DSt durch die Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt ersetzt.

[5] Anlass hiefür war die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Disziplinarbeschuldigten (§ 19 Abs 1 Z 4 DSt) und der Bericht des Vizepräsidenten der * Rechtsanwaltskammer über die vergeblich versuchte Umsetzung der mit Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Oktober 2025, GZ D 46/25‑9, angeordneten einstweiligen Maßnahme.

[6] Mit Blick auf die „Verweigerung des Zutritts zu seinem Kanzleisitz“, den „Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ und die Erfolglosigkeit „frühere[r] Fahrnispfändungen“ bejahte der Disziplinarrat „die dringende Besorgnis, dass die weitere Berufsausübung ohne die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung zu einer erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten Vermögens, insbesondere im Zusammenhang mit der Fremdgeldgebarung des Rechtsanwalts führen könnte“ und „insofern […] Gefahr im Verzug anzunehmen“ ist (BS 6).

[7] Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige, die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebende Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten (OZ 22).

[7] Mit Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 16. Jänner 2026, GZ D 46/25‑26, wurde die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufgehoben (§ 19 Abs 4 erster Fall DSt).

[8] Hintergrund war die Übermittlung des Beschlusses des Landesgerichts * vom 12. Jänner 2026, GZ 25 Se 402/25t‑23, womit der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Disziplinarbeschuldigten mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der Antragsgegner „die antragsgegenständliche Forderung bezahlt und die Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten bescheinigt“ hat (BS 2, OZ 23).

[9] Begründend führte der Disziplinarrat aus, dass „aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Zahlung der offenen Verbindlichkeiten sowie des Umstandes, dass keine weiteren offenen Verbindlichkeiten des Disziplinarbeschuldigten derzeit bekannt sind, […] nunmehr die Voraussetzungen für die gegen den Disziplinarbeschuldigten verhängte Maßnahme gemäß § 19 Abs 4 DSt weggefallen“ sind (BS 2 f).

[10] Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Kammeranwalts, in der dieser zusammengefasst vorbringt, dass der dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Beschluss des Landesgerichts * infolge Rekurses des Antragstellers nicht rechtskräftig und die Aufhebung der vorläufigen Maßnahme somit verfrüht sei (OZ 31). Angestrebt wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Berücksichtigung der sonstigen „Verhaltensweisen“ des Disziplinarbeschuldigten, der sich jedweder Kontrolle durch die Rechtsanwaltskammer widersetze, hilfsweise die dahingehende Abänderung, „dass diese einstweilige Maßnahme im Sinne des Beschlusses vom 11.11.2025 im Verfahren D 46/25 bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Verfahrens 25 Se 402/25t des Landesgerichtes * aufrecht […] erhalten wird“.

1./ Zur Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Oktober 2025, GZ D 46/25‑9:

[10] Gemäß § 48 Abs 1 DSt ist die Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat, schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

[11] Über diese Vorschrift hinaus enthält das DSt bezüglich der Form der Eingabe keine weitere Regelung, sodass insoweit nach § 77 Abs 3 DSt die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden sind. Nach der – hier maßgeblichen – Bestimmung des § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an das Gericht schriftlich, per Telefax oder im Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per E‑Mail stellt hingegen nach § 6 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn dies durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der Einbringung einer Beschwerde weder nach dem DSt noch nach der StPO der Fall ist (RIS‑Justiz RS0127859 [insbes T6]; siehe zuletzt 20 Ds 3/25h; Lehner in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 48 DSt Rz 1).

[12] Diese Beschwerde war daher zurückzuweisen.

2./ Zur Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. November 2025, GZ D 46/25‑18:

[13] Gemäß § 19 Abs 1 Z 4 DSt kann der Disziplinarrat eine einstweilige Maßnahme beschließen, wenn gegen (hier) den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.

[14] Der angefochtene Beschluss setzte sich mit diesen Voraussetzungen hinreichend auseinander, indem er neben dem gegen den Beschuldigten gerichteten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der vergeblich versuchten Umsetzung der mit Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Oktober 2025, GZ D 46/25‑9, angeordneten einstweiligen Maßnahme sowohl die gegen diesen anhängigen disziplinar- und exekutionsrechtlichen Verfahren als auch die hieraus im Zusammenhalt mit der aus der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten und der Erfolglosigkeit von Fahrnisexekutionen zu besorgenden Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung erörterte und all dies gegen den vorgenommenen Eingriff in das Recht auf Berufsausübung abwog (vgl RIS‑Justiz RS0117087).

[15] Mit dem Vorbringen „bereits im Vorfeld sämtliche offenen, im Verfahren genannten Beträge“ bezahlt zu haben, zeigt der Beschwerdeführer ebensowenig Bedenken gegen die Würdigung der angesprochenen Verfahrensergebnisse auf, wie mit der Behauptung, keine Treuhandschaften abzuwickeln und zahlungsfähig zu sein.

[16] Soweit die Beschwerde kritisiert, die Annahme von Gefahr im Verzug sei „spätestens seit dem 09.12.2025 nicht mehr aufrecht zu erhalten, da der Disziplinarbeschuldigte sich an diesem Tag […] seinem Disziplinarverfahren stellte, in dem sämtliche aufgestellten und zum großen Teil geradezu absurden Behauptungen angeblicher disziplinärer Verstöße aufgeklärt wurden“, und sie solcherart ohne Bezugnahme auf den Akteninhalt (offenkundig) auf Basis (möglicher) Ergebnisse in anderen Disziplinarverfahren argumentiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung.

[17] Im Übrigen ändert auch die Tatsache, wonach der gegen den Disziplinarbeschuldigten gestellte Antrag vom 24. Oktober 2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Landesgerichts * vom 20. März 2026, GZ 25 Se 402/25t‑32, rechtskräftig abgewiesen wurde, an dieser Beurteilung nichts, weil die bekämpfte Maßnahmenentscheidung nicht nur auf den Insolvenzeröffnungsantrag gestützt wurde, sondern – worauf der Kammeranwalt in seiner Gegenäußerung zur Beschwerde (OZ 32) zutreffend hinweist – vor allem auch darauf gründet, dass der Disziplinarbeschuldigte die im Gesetz verankerten Treuhand‑ und Fremdgeldrevisionen in seiner Kanzlei nicht zulässt und sich insbesondere auch der Umsetzung des Beschlusses des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 14. Oktober 2025 zu AZ D 46/25 (siehe oben zu 1./) widersetzte, was eine die vorläufige Maßnahme rechtfertigende Gefahrenlage nach § 19 Abs 1a DSt erzeugt hat.

[18] Dieser Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.

3./ Zur Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 16. Jänner 2026, GZ D 46/25‑26:

[19] Erst mit Rechtskraft des Beschlusses auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs 1 Z 4 RAO). Deshalb eröffnet – wie bereits dargelegt – § 19 Abs 1 Z 4 DSt die Möglichkeit (vgl RIS‑Justiz RS0125185), bereits für den Zeitraum zwischen Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dessen rechtskräftiger Eröffnung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens einstweilige Maßnahmen zu verhängen (Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 34 RAO Rz 7).

[20] Dem Beschwerdevorbringen des Kammeranwalts zuwider folgt hieraus nicht, dass die Aufhebung einer aufgrund der Antragstellung in Bezug auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beschlossenen Maßnahme erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag rechtlich zulässig wäre. Denn § 19 Abs 4 DSt bestimmt, dass einstweilige Maßnahmen aufzuheben, zu ändern oder durch andere zu ersetzen sind, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Dadurch soll die regelmäßige Überprüfung durch den Disziplinarrat sichergestellt und hiedurch gewährleistet werden, die für den Disziplinarbeschuldigten mitunter schweren Nachteile unverzüglich zu reduzieren oder zu beenden (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/ Vitek, RAO11 § 19 DSt Rz 31). Damit dient die Bestimmung auch der Durchsetzung des mit Blick auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Rechtsanwalts stets im Auge zu behaltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl auch RIS‑Justiz RS0117087 [T1], Lehner in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 19 DSt Rz 31, 33). Soweit der Kammeranwalt in seiner Beschwerde argumentiert, der Disziplinarrat habe „der endgültigen und rechtskräftigen Entscheidung über den Insolvenzantrag vorgegriffen“, ist zu erwidern, dass im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der erfolgten Abweisung eines Antrags auf Eröffnung ohnedies § 34 Abs 1 Z 4 RAO greift.

[20] Die Beschwerde des Kammeranwalts im Übrigen ist jedoch berechtigt (vgl auch RIS‑Justiz RS0089977).

[21] Vorauszuschicken ist, dass das die Pflicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache einschränkende Ermessen des § 89 Abs 2a StPO, welches es diesem in besonderen Fällen ermöglicht, statt selbst in der Sache zu entscheiden, vorerst eine grundlegende rechtsstaatlichen Erfordernissen angemessene erstinstanzliche Entscheidung herbeizuführen, dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht nicht verwehrt ist (RIS‑Justiz RS0129414). In sinngemäßer Anwendung des § 89 Abs 2a StPO steht es dem Höchstgericht demnach zu, von einer eigenständigen (Verdachts‑)Würdigung von Tatumständen abzusehen und kassatorisch vorzugehen.

[21] Der Kammeranwalt weist in seiner Beschwerde unter anderem, und insoweit auch nach der rechtskräftigen Abweisung des Insolvenzantrags relevant, zu Recht darauf hin, dass das vom Disziplinarbeschuldigten im Verfahren AZ D 46/25 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer zugestandene geringe (jedoch unüberprüfbare) Einkommen von 1.000 Euro pro Monat in Verbindung mit der von ihm – unter anderem durch ein „Zutrittsverbot“ für sämtliche Funktionäre der Rechtsanwaltskammer – nicht zugelassenen (gleichwohl zuvor beschlussmäßig angeordneten) Kontrolle seiner Kanzleiführung im bekämpften Beschluss ebensowenig erwogen wurde wie die weiteren im Beschluss der Rechtsanwaltskammer vom 14. September 2025 genannten Umstände (vgl Rz 2). Zutreffend wird auch festgehalten, dass Zahlungen, die Dritte für den Disziplinarbeschuldigten zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten leisten, die Gefahren, die von seiner fortgesetzten Berufsausübung für Rechtssuchende ausgehen können, nicht verlässlich ausschalten können.

[22] Ob eine einstweilige Maßnahme im Sinn des § 19 Abs 1a DSt gegen den Disziplinarbeschuldigten aufrechterhalten werden muss oder infolge geänderter Umstände gemäß § 19 Abs 4 DSt aufgehoben werden kann, lässt sich jedoch anhand der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht beurteilen.

[22] Der Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 16. Jänner 2026, GZ D 46/25‑26, gründet die rechtliche Annahme des Wegfalls der Voraussetzung für die gegen den Disziplinarbeschuldigten verhängte Maßnahme (ausschließlich) auf die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mit Beschluss des Landesgerichts * vom 12. Jänner 2026, GZ 25 Se 402/25t‑23. Weder dem angefochtenen Beschluss noch dem Akt sind geänderte Verhältnisse oder Umstände zu entnehmen, die zu einem Wegfall aller sonstigen Gründe geführt haben, die Anlass für die mit Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer zunächst vom 14. Oktober 2025, GZ D 46/25‑9 (siehe oben 1./) bzw vom 11. November 2025, GZ D 46/25‑18 (siehe oben 2./) verfügten eintweiligen Maßnahmen waren.

[23] Diese Feststellungen wird der Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer noch zu treffen haben.

[24] Die vom Kammeranwalt im Ergebnis zutreffend aufgezeigte Lückenhaftigkeit der Entscheidung des Disziplinarrats (vgl § 89 Abs 2a Z 3 StPO) führt demnach zur Aufhebung und Verweisung an diesen zur neuen Entscheidung (RIS‑Justiz RS0129414).

[25] Insgesamt war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

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