OGH 21Ds1/22t

OGH21Ds1/22t1.8.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Hofer und Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 14/20, 5 DV 41/20, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 25. November 2021, GZ D 14/20, 5 DV 41/20‑45, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuraur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00001.22T.0801.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

 

Gründe:

[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Jänner 2021, GZ D 14/20, 5 DV 41/20‑30, wurde Rechtsanwalt * des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldbuße von 3.500 Euro verurteilt, welche gemäß § 16 Abs 2 DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

[2] Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2. November 2021, 20 Ds 4/21z, wurde in Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts wegen Nichtigkeit der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht aus dem angefochtenen Erkenntnis ersatzlos ausgeschaltet und der Disziplinarbeschuldigte auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet.

[3] Mit Kostenbeschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 25. November 2021 wurden die vom Disziplinarbeschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit dem Betrag von 800 Euro festgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, mit der er eine Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags auf eine angemessene Höhe begehrt und dies damit begründet, dass er in erster Instanz aufgrund eines „Irrtums“ des Disziplinarrats zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden und die Anwendung des § 3 DSt (auch über Anregung des Kammeranwalts in seinem Schlussplädoyer) nur deshalb unterblieben sei, weil der Disziplinarsenat der rechtsirrigen Meinung gewesen sei, es könne auch mit einer bedingten Geldstrafe vorgegangen werden. Diese Rechtsansicht sei vom Obersten Gerichtshof aber nicht geteilt und das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert worden, dass die Geldstrafe nunmehr unbedingt ausgesprochen worden sei. Seines Erachtens müsse dieser Umstand bei der Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags entsprechend berücksichtigt werden.

[5] Die Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt.

[6] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen fünf Prozent des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags, derzeit also 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind in einem einzigen Betrag festzusetzen; zur Vermeidung unbilliger Härten ist auch die Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0118083).

[7] Der angefochtene Beschluss berücksichtigt zutreffend den Umfang des Verfahrens, nämlich das (einfache) Vorverfahren, zwei Zeugeneinvernahmen in der Dauer von jeweils ½ Stunde, die Dauer der Verhandlung erster Instanz (54 min) sowie die Dauer der Verhandlung im Rechtsmittelverfahren (20 min), dies zutreffend jeweils ohne Berücksichtigung der für die Beratung aufgewendeten Zeit (RIS‑Justiz RS0055680). Der Schriftsatzaufwand im Rechtsmittelverfahren blieb unberücksichtigt.

[8] Ausgehend davon, dass der Disziplinarbeschuldigte zum Tatvorwurf selbst vollumfänglich verurteilt und der Berufung des Disziplinarbeschuldigten (TZ 35), die, wie auch seine Gegenausführung zur Berufung des Kammeranwalts (TZ 37) jeweils auch (unter anderem) eine (letztlich erfolglos) beantragte Anwendung des § 3 DSt beinhaltete, keine, hingegen jener der Kammeranwaltschaft aber sehr wohl Folge gegeben wurde, erweist sich der (in diesem Punkte offenbar auf eine unbillige Härte abzielende) Beschwerdevortrag des Disziplinarbeschuldigten als verfehlt, findet sich doch schon im Urteil des Obersten Gerichtshofs (vgl TZ 44) auch der (einer Anwendung des § 3 DSt entgegenstehende) Hinweis, dass die Schuld des Disziplinarbeschuldigten keinesfalls als gering anzusehen ist.

[9] Sonstige zu berücksichtigende Umstände für eine Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags werden vom Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt und auch nicht begründet.

[10] Das (mangels gegenteiliger Angaben des Disziplinarbeschuldigten) angenommene steuerpflichtige monatliche Durchschnittseinkommen von 3.500 Euro bei Sorgepflichten für einen erwachsenen studierenden Sohn wurde vom Disziplinarbeschuldigten auch in seiner Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Der vom Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 25. November 2021 bestimmte Pauschalkostenbeitrag von 800 Euro erweist sich daher als angemessen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

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