European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0200OS00005.16K.0610.000
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt.
Danach hat er entgegen § 8 Abs 1 RAO über das Internetportal FinanzOnline eine Einheitswertabfrage hinsichtlich einer Liegenschaft unter Berufung auf eine ‑ tatsächlich nicht ‑ erteilte Vollmacht der Eigentümerin (der Prozessgegnerin seines Mandanten, der die Rückabwicklung eines von der Erstgenannten nicht zugehaltenen Kaufvertrags über eine Liegenschaft anstrebte) vorgenommen.
Der Disziplinarrat verhängte wegen des Vorwurfs bloßer Fahrlässigkeit und der bisherigen disziplinären Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten trotz Zusammentreffens zweier Vergehen einen Verweis.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Berufung des Kammeranwalts, der eine tatschuldangemessene Geldbuße begehrt.
Nach den erstinstanzlichen Annahmen liegt der Schuldvorwurf in unterlassener Auseinandersetzung mit dem Internetportal FinanzOnline und nicht ausreichender Instruktion von Kanzleimitarbeitern. So konnte es geschehen, dass in Befolgung einer nicht näher spezifizierten Anweisung des (mit FinanzOnline nicht vertrauten) Disziplinarbeschuldigten, „den Einheitswert zu ermitteln“, die Abfrage (durch Auswahl einer von drei in der Abfragemaske vorgegebenen Möglichkeiten) unter der objektiv falschen Behauptung eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses zur Liegenschaftseigentümerin vorgenommen wurde.
Der Berufungswerber betont zwar zu Recht die besondere Wichtigkeit und Sensibilität des letzten Satzes des § 8 Abs 1 RAO. Im (hinsichtlich der Abfragerolle einen Grenzfall darstellenden) Gegenstand wurde diese Norm aber nicht dolos umgangen, sondern vom Disziplinarbeschuldigten ‑ bloß, aber immerhin ‑ nicht ausreichend Vorsorge gegen deren fahrlässige Verletzung durch eine Kanzleimitarbeiterin getroffen.
Für diesen Gehalt an Tatschuld erachtete der Disziplinarrat zutreffend einen Verweis (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt) als angemessen.
Der Berufung des Kammeranwalts war daher nicht näherzutreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)