OGH 20Os3/14p

OGH20Os3/14p11.11.2014

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. November 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richterin Dr. Wallner‑Friedl als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Mag. Klaus B*****, Rechtsanwalt in L*****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 1. Juli 2013, D 68/12 (DV 11/13), Tz 15, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt Mag. Lughofer LL.M., zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0200OS00003.14P.1111.000

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Mag. Klaus B***** schuldig erkannt, er habe eine Treuhandsache entgegen der sich aus § 10a RAO und dem Statut der Treuhandeinrichtung der OÖ Rechtsanwaltskammer ergebenden Verpflichtung, eine übernommene Treuhandschaft diesem Statut entsprechend abzuwickeln, durchgeführt und hiedurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.

Danach hat er in der Treuhandsache der Treugeber Ing. Oliver M*****, Martina Michaela M*****, Dieter G***** und Doris G*****, TRH 12/1548 des anwaltlichen Treuhandbuches der OÖ Rechtsanwaltskammer,

a) im Kontoverfügungsauftrag vom 8. 8. 2012 nur Ing. Oliver M***** und Martina Michaela M*****, nicht jedoch die weiteren Treugeber Dieter G***** und Doris G***** als Treugeber angeführt, dies entgegen der sich aus Punkt 8.3 des Statutes der Treuhandeinrichtung der OÖ Rechtsanwaltskammer ergebenden Verpflichtung, im Kontoverfügungsauftrag sämtliche Treugeber anzugeben und diesen von sämtlichen Treugebern unterfertigen zu lassen;

b) mit dem Kontoverfüungsauftrag vom 8. 8. 2012 ein Formular verwendet, welches nicht dem Kontoverfügungsauftrag Beilage ./3 des Statutes der Treuhandeinrichtung der OÖ Rechtsanwaltskammer entspricht, dies entgegen der sich aus Punkt 7.6 des Statutes ergebenden Verpflichtung, ausschließlich die von der OÖ Rechtsanwaltskammer herausgegebenen Formblätter in der jeweiligen Fassung zu verwenden, und in diesem Kontoverfügungsauftrag vom 8. 8. 2012 im Übrigen gegenüber dem offiziellen Formblatt auch inhaltlich unzulässige Änderungen vorgenommen, nämlich ua mit den Beifügungen

‑ „der Kontoinhaber (Treuhänder) ist allerdings berechtigt, auch ohne Zustimmung der Treugeber die Treuhandgelder an die Erleger rückzuüberweisen ... oder zur Zahlung von Gerichtsgebühren, Steuern, insbesondere Grunderwerbsteuer oder sonstiger öffentlicher Abgaben zu verwenden“;

‑ dass der Treuhänder das Kreditinstitut gegenüber der „Treuhand‑Revision und dem finanzierenden Kreditinstitut hinsichtlich der Verfügung über das Treuhandkonto von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses entbindet“.

Über Mag. Klaus B***** wurde eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro verhängt.

Dabei wertete der Disziplinarrat als erschwerend zwei disziplinäre Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Verstöße gegen das in Rede stehende Treuhand‑Statut, als mildernd das Geständnis des Disziplinarbeschuldigten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich eine fristgerechte Berufung des Disziplinarbeschuldigten.

Der Kammeranwalt beantragte in seiner fristgerechten Gegenausführung, der Berufung keine Folge zu geben.

Der Disziplinarbeschuldigte hat vorweg sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung entschuldigt und sein Einverständnis zur Verhandlung in seiner Abwesenheit erklärt.

Mit dem Vorbringen, „es möge von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, da es sich beim hier vorliegenden Sachverhalt bestenfalls um einen Fall minimalster Fahrlässigkeit handelt“, begehrt die Berufung offenbar eine Anwendung des § 3 DSt (dSn § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), also ein Absehen von der Verfolgung eines Disziplinarvergehens, weil das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig sei und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe.

Verletzungen von Treuhandpflichten gehören allerdings zum Kernbereich anwaltlicher Vertrauensanforderungen, deren stringente Beachtung eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung und Festigung jener allgemeinen Wertschätzung darstellt, auf die die Rechtsanwaltschaft unabdingbar angewiesen ist.

Im Gegenstand hat der Disziplinarbeschuldigte mehrfach gegen die Bestimmungen des Statutes der Treuhand‑Einrichtung der OÖ Rechtsanwaltskammer verstoßen. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 3 DSt kann daher keine Rede sein.

Im Übrigen trachtet der Rechtsmittelwerber, sein Handeln zu relativieren, um damit eine Reduktion der Strafhöhe zu erreichen.

Die vom Disziplinarrat zugemessene Sanktion fiel jedoch ohnedies so gering aus, dass sie mit Blick auf den Schutzzweck des Treuhand‑Statutes einer weiteren Milderung nicht zugänglich ist.

Der Berufung konnte somit ein Erfolg nicht zukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs 5 DSt.

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