OGH 20Ns2/22g

OGH20Ns2/22g24.5.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Bartl und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, und andere über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 25. März 2022, AZ D 15/22 (K 38/21), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200NS00002.22G.0524.000

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Wiener Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gegen zwei als Kammerfunktionäre der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich tätige Disziplinarbeschuldigte und einen früheren Kammerfunktionär hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt (vgl zu letzterem allerdings jüngst 22 Ns 1/22z).

[2] Zufolge der aktuellen Stellung von zwei Angezeigten (20 Ns 1/20g) als Organe der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477).

[3] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.

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