OGH 20Ns2/16y

OGH20Ns2/16y23.6.2016

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Grassner und Dr. Haslinger sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 16/16 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich über dessen Delegierungsantrag nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0200NS00002.16Y.0623.000

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegenden Disziplinaranzeigen richten sich gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit, wobei bereits ein Untersuchungskommissär bestellt wurde (§ 27 Abs 1 DSt).

Die aufgezeigte Funktion des Disziplinarbeschuldigten stellt einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung an die benachbarte Rechtsanwaltskammer dar, weil schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe vermieden werden soll (vgl RIS‑Justiz RS0055477 ua).

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