OGH 20Ns1/16a

OGH20Ns1/16a3.2.2016

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 3. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, über den Antrag des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 18. Jänner 2016, AZ D 76/15, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0200NS00001.16A.0203.000

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätigen Disziplinarbeschuldigten hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt.

Der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer begehrt die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats.

Zufolge der Stellung des Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477).

Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RIS‑Justiz RS0129626).

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