OGH 1Präs2690-3764/19v

OGH1Präs2690-3764/19v16.10.2019

Über die zum AZ 5 Ns 38/19f des Oberlandesgerichts Linz erfolgte Anzeige der Ausgeschlossenheit seiner Präsidentin zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über 1. die Beschwerde der Beschuldigten gegen die Anordnung ihrer Festnahme durch die Staatsanwaltschaft Linz vom 21. August 2019 (AZ 9 Bs 267/19g) und 2. die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. September 2019, womit der Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft abgewiesen wurde (9 Bs 268/19d), ergeht der

Beschluss:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:001PRA03764.19V.1016.000

 

Spruch:

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Linz betreffend die Entscheidung über 1. die Beschwerde der Beschuldigten gegen die Anordnung ihrer Festnahme durch die Staatsanwaltschaft Linz vom 21. August 2019 (AZ 9 Bs 267/19g) und 2. die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Linz gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. September 2019, womit der Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft abgewiesen wurde (AZ 9 Bs 268/19d), ausgeschlossen.

Zufolge Ausgeschlossenheit aller Richter des Oberlandesgerichts Linz wird die Entscheidung über Beschwerden in dem Verfahren AZ 18 HR 235/19b des Landesgerichts Linz dem Oberlandesgericht Graz übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz gründet ihre nach § 44 Abs 2 StPO erstattete Anzeige auf den Umstand, dass die Beschuldigte des Verfahrens AZ 18 HR 235/19b des Landesgerichts Linz, das wegen des Verdachts des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 und 3 erster Fall StGB geführt wird, die geschiedene Ehegattin des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist. Der Tatverdacht bezieht sich auf eine gröbliche Vernachlässigung der je unter Erwachsenenvertretung stehenden Töchter der Beschuldigten, deren Vater der Vizepräsident des Oberlandesgerichts ist. Der Vizepräsident ist nach der Geschäftseinteilung des Oberlandesgerichts Linz ua für alle Personalangelegenheiten der Richter und für die Dienstaufsicht zuständig. Schon aufgrund dieser Umstände liegen nach Auffassung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz Gründe vor, die geeignet seien, den äußeren Anschein der fehlenden vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Linz hervorzurufen.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz zeigt damit tatsächlich Gründe auf, die dem äußeren Anschein nach geeignet sind, ihre volle Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Da diese Gründe insbesondere im Hinblick auf die Stellung des Vizepräsidenten als leitendes Justizverwaltungsorgan auch für die anderen Richterinnen und Richter dieses Oberlandesgerichts gelten, also kein ordentlich besetzter Senat zur Entscheidung über Beschwerden mehr gebildet werden kann, war die Beschwerdezuständigkeit in diesem Verfahren dem Oberlandesgericht Graz – in dessen Sprengel bereits in der Vergangenheit ein Verfahren gegen die Beschuldigte geführt worden war – zu übertragen (zur Übertragungskompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vgl 1 Präs. 2690‑3149/15x; RIS‑Justiz RS0125943[T1]).

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