European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:001PRA03573.15Z.0820.000
Spruch:
Der Richter des Oberlandesgerichts Linz Dr. B***** ist von der Entscheidung über die Ausschließung der Präsidentin des Landesgerichts Linz (von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Landesgerichts Linz) ausgeschlossen.
Die Entscheidung wird seinem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Vertreter übertragen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Wer als Organwalter einer juristischen Person tätig wird, stellt unter dem Gesichtspunkt nach § 43 StPO zu prüfender Ausgeschlossenheit diese vor. Da der Präsident des Oberlandesgerichts Linz als Organwalter des Bundes Opferrechte (§ 65 Z 1 lit c StPO) geltend macht, wurde er mit Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 9. April 2014, AZ 1 Präs. 2690‑1637/14t, als nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO in Bezug auf Verfahren darüber für ausgeschlossen erklärt. Sein nach der Geschäftsverteilung zuständiger Vertreter Dr. B*****, der maßgeblich an der Abfassung des vom Präsidenten gestellten Antrags mitgewirkt hat, wurde mit Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 5. Mai 2014, AZ 1 Präs. 2690‑1906/14a, als nach § 43 Abs 1 Z 1 und 3 StPO in Bezug auf Verfahren darüber für ausgeschlossen erklärt.
Dr. B***** war Leiter jener Präsidalabteilung, welche unter anderem für Personalangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig ist. In dieser Funktion hat er als nach der Geschäftsverteilung zuständiger Vertreter des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz insbesondere die Entlassung der im Verfahren zu 21 Hv 21/15v des Landesgerichts Linz Angeklagten ausgesprochen. Ferner war Dr. B***** maßgeblich an der Abfassung des vom Präsidenten gestellten Fortführungsantrags beteiligt. Dr. B***** ist daher wegen Anscheins von Befangenheit ausgeschlossen (§ 43 Abs 1 Z 1 und 3 StPO).
Nach § 45 StPO zu treffende Entscheidungen sind Akte der Rechtsprechung, weshalb die Entscheidung seinem Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zufällt (treffend: Lässig , WK-StPO § 45 Rz 1, 10 f).
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