OGH 1Ob99/13k

OGH1Ob99/13k27.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers G***** W*****, vertreten durch Dr. Michael Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, gegen die Antragsgegnerin N***** W*****, vertreten durch Mag. Doris Perl, Rechtsanwältin in Gänserndorf, wegen Vermögensaufteilung nach den §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. April 2013, GZ 20 R 20/13a‑123, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 28. Dezember 2012, GZ 3 Fam 51/10k‑118, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00099.13K.0627.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit die Revisionswerberin (neuerlich) moniert, dass das Erstgericht eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens nach einer weiteren Begehung der Liegenschaft in ihrem Beisein unterlassen habe, übersieht sie, dass die Beurteilung, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig sind, der vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zuzuordnen ist (vgl nur RIS‑Justiz RS0043125, RS0043320 RS0043414). Auch im Außerstreitverfahren kann im Übrigen der vom Rekursgericht bereits verneinte Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0050037). Zudem legt die Revisionsrekurswerberin nicht dar, welche für sie günstigen (konkreten) Tatsachenfeststellungen im Falle einer Verfahrensergänzung getroffen worden wären.

2. Der unter der Überschrift „Feststellungsmängel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ erhobene Vorwurf, das Rekursgericht habe die vom Erstgericht getroffene Beweiswürdigung zu Unrecht als schlüssig und nachvollziehbar angesehen, stellt inhaltlich keineswegs die Bekämpfung der (materiell‑)rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts dar. Wie bereits dargelegt, ist aber die Beurteilung der Tatfrage dem Obersten Gerichtshof entzogen.

3. Gemäß § 82 Abs 2 EheG ist die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung unter anderem dann in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Diese Regelung hat den typischen Fall im Auge, dass die Wohnung während der ehelichen Gemeinschaft im Eigentum jenes Ehegatten verbleibt, der sie in die Ehe eingebracht hat. Wurde die Liegenschaft mit der Ehewohnung aber ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ während der Ehe dem anderen Ehegatten geschenkt, ist die dargelegte Bestimmung unter Beachtung des erkennbar verfolgten Gesetzeszwecks (Versorgung des wohnungsdürftigen Ehegatten, der nur dann eines Schutzes bedarf, wenn er nicht ohnehin allein berechtigt ist; s auch ErläutRV 1653 BlgNR 20. GP 27 f) sinngemäß anzuwenden. Für die Einbeziehung in das Aufteilungsverfahren kommt es dann darauf an, ob jener Ehegatte, der nicht mehr Eigentümer ist, auf die Weiterbenützung angewiesen ist. Dass dies auf den Antragsteller zutrifft, war bisher nicht strittig. Auch die Revisionsrekurswerberin behauptet nicht, dass dieser über eine andere Wohnmöglichkeit verfüge oder sich eine solche leicht verschaffen könnte. Sie weist vielmehr selbst darauf hin, dass der Antragsteller wegen ihn belastender Kreditraten in äußerst beengten finanziellen Verhältnissen lebt.

4. Schon das Rekursgericht hat zutreffend auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, nach der bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen der Wert der geschenkten Sache ‑ soweit er nicht auf spätere Arbeitsleistungen oder Investitionen zurückzuführen ist ‑ bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags außer Betracht zu bleiben hat (RIS‑Justiz RS0113358). Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen ist; lediglich auf Arbeitsleistungen oder Investitionen während der Ehe beruhende Wertsteigerungen sind angemessen zu berücksichtigen (2 Ob 25/10f = SZ 2010/164). Dem haben die Vorinstanzen im vorliegenden Fall ohnehin Rechnung getragen. Diese Rechtsprechung wird im Wesentlichen damit begründet, dass einer Schenkung zwischen Ehegatten regelmäßig die (oft unausgesprochene) Erwartung zugrunde liegt, die Ehe werde Bestand haben; erfülle sich diese Erwartung jedoch nicht, sei der Gedanke des § 1266 ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist (1 Ob 158/08b). Am Schenkungszweck kann gerade im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, haben die Vorinstanzen doch festgestellt, dass der Antragsteller bei der Schenkung von der Vorstellung getragen war, die Ehe werde weiter Bestand haben. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man das Vorliegen der irrtumsrechtlichen Anfechtungsvoraussetzungen fordert (s dazu etwa Deixler‑Hübner , iFamZ 2011, 210 [213]), liegt der Schenkung doch ein Motivirrtum (über das Fortbestehen der Ehe) zugrunde.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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