European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00098.23B.0627.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Ermittlung des Aufteilungsschlüssels eine Frage des Einzelfalls (RS0115637; RS0108756). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wäre nur dann zu lösen, wenn das Rekursgericht den vorgegebenen Beurteilungsspielraum überschritten hätte (RS0044088 [T1, T4, T22]; RS0108755).
[2] 2. Derartiges zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf.
[3] 2.1. Bei der (billigen) Aufteilung ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG; vgl auch RS0057923). Eine – im vorliegenden Fall erfolgte – Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 entspricht bei gleichwertigen Beiträgen regelmäßig der Billigkeit, sofern nicht im Einzelfall gewichtige Umstände die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (RS0057501 [T3]). Als Beitrag der Ehegatten sind auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder sowie jeder sonstige eheliche Beistand zu werten (§ 83 Abs 2 EheG; vgl RS0057651 [T3]; RS0057969 [insbesondere T8]).
[4] Auch wenn der Mann seit 2004 mehr verdiente als die ebenfalls berufstätige Frau, ist im Hinblick auf ihreausschließliche Haushaltsführung und die überwiegende Kinderbetreuung – entgegen seiner Ansicht – jedenfalls keine unrichtige Ausmittlung des Aufteilungsschlüssels zu seinen Lasten zu erkennen.
[5] 2.2. Der Mann ermöglichte dem gemeinsamen Sohn während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft durch die Zahlung von rund 121.000 EUR „von seinen Konten“ (so die erstgerichtliche Feststellung) die Anschaffung einer Wohnung. Diese Zahlung erfolgte nach dem Vorbringen der Frau mit ihrem Einverständnis.
[6] Der Mann meint, dass ihm infolge der Finanzierung der Wohnung des gemeinsamen Sohnes ein größerer Anteil an der ehelichen Errungenschaft – nämlich ein solcher im Verhältnis von 2 : 1 – zustehe, weil sich die Frau „dadurch die Hälfte der Ausstattung für ihren Sohn erspart“ habe.
[7] Durch diese Schenkung an den Sohn mit Einverständnis der Frau erfolgte eine Verringerung der aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse, wodurch auch die Frau weniger erhält und damit einen Beitrag leistete. Schon aus diesem Grund ist die festgelegte Aufteilungsquote nicht zu beanstanden.
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