OGH 1Ob97/97i

OGH1Ob97/97i29.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 6.Juni 1996 verstorbenen Regina V*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Max V*****, vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Dr.Harald Vill und Dr.Helfried Penz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Februar 1997, GZ 51 R 2/97m-31, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Max V***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach stRspr sind Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflußnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (SZ 27/164 = EvBl 1954/371; SZ 46/117 uva, zuletzt 6 Ob 2097/96t; RIS-Justiz RS0006398). Einem berufenen Erben ist zwar iSd § 9 AußStrG in besonders gelagerten Fällen, etwa beim Streit über die Frage, ob eine Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten ist (EvBl 1974/300 = NZ 1975, 71; SZ 56/195 ua; RIS-Justiz RS0006267, RS0006389), auch schon vor Abgabe der Erbserklärung Parteistellung und Rekurslegitimation zuzuerkennen, vor allem dann, wenn er bereits aktiv, eindeutig und rechtzeitig sein Interesse am Erbantritt bekundet hat und das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruht (RZ 1976/54; RIS-Justiz RS0006544), es geht aber nicht an, einem Erbanwärter, der die Abgabe einer Erbserklärung mit ihren weitgehenden Rechtsfolgen vermeidet, die Parteistellung und die damit verbundenen verfahrensrechtlichen Befugnisse im Abhandlungsverfahren einzuräumen (SZ 46/117; 4 Ob 520, 1523/92 = EFSlg 70.234 f ua). Im vorliegenden Fall sandte der Gerichtskommissär den Separationsantrag eines Nachlaßgläubigers an die Rechtsvertreter des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers mit folgendem Ersuchen: "... mitzuteilen, ob Ihr Mandant eine Erbserklärung abgeben wird bzw. ob er das ihm angefallene Erbrecht auszuschlagen gedenkt. Sollte Ihr Mandant weder eine Erbserklärung abgeben noch eine Ausschlagung des Erbrechtes vornehmen, müßte - da der Nachlaß derzeit nicht vertreten wird - ein Verlassenschaftskurator bestellt werden ..." (ON 25). Die Rechtsvertreter äußerten sich zu diesem Punkt nicht, vielmehr teilte Rechtsanwalt Dr.Cammerlander dem Gerichtskommissär fernmündlich mit, daß sein Mandant vorerst noch keine Erbserklärung abgeben werde (ON 26). Der Rechtsmittelbewerber hat es sich demnach selbst zuzuschreiben, daß er - obgleich dazu berufen - im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung erlangt hat.

Der auf § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG gestützte Hinweis im außerordentlichen Revisionsrekurs, die zweite Instanz hätte den erstinstanzlichen Beschluß zur Abforderung der Erbserklärung des Rechtsmittelwerbers aufheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückverweisen müssen, weil die Erbserklärung iSd §§ 115 ff (erkennbar gemeint AußStrG) noch gar nicht abgefordert worden sei, erscheint daher bei dem gegebenen Aktenstand nicht recht verständlich. § 115 AußStrG wurde durch Art I Bundesgesetz BGBl 1932/6 gegenstandslos. Auf die erstmals in einem außerordentlichen Rechtsmittel aufgrund des Testaments zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung kann nicht mehr eingegangen werden.

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