OGH 1Ob97/70 (RS0013581)

OGH1Ob97/7014.5.1970

Rechtssatz

Die nach § 63 Abs 1 BauO für Wien erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zum Antrag der anderen Miteigentümer auf Erteilung einer Baubewilligung wird durch den nach § 835 ABGB ergehenden richterlichen Beschluss ersetzt.

VwGH 05.10.1954, Z 2669/53; Veröff: JBl 1955,284

Normen

ABGB §833 C2
ABGB §835 A

1 Ob 97/70OGH14.05.1970

Veröff: SZ 43/91

8 Ob 649/85OGH11.12.1985

Auch; Beisatz: Außerstreitverfahren, unabhängig davon, ob es sich bei der Maßnahme um eine solche der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung (wichtige Veränderung) handelt; hier: Ansuchen um eine nachträgliche Baubewilligung. (T1)

7 Ob 518/86OGH20.02.1986

Beisatz: Hier: §§ 25, 27 TBO (T2)

4 Ob 2311/96yOGH17.12.1996

Beisatz: Mit einem solchen Beschluss wird die Willenseinigung zwischen den Miteigentümern (§ 833 ABGB), und nicht bloß eine verfahrensrechtliche Erklärung gegenüber einer Behörde ersetzt. (T2); Veröff: SZ 69/282

6 Ob 63/98bOGH19.03.1998
5 Ob 70/99aOGH27.02.2001

Vgl auch

5 Ob 174/02bOGH12.09.2002

Vgl; Beisatz: Es bedarf einer rechtsgestaltenden Genehmigung des Außerstreitrichters, damit wirksam die Willensbildung der Gesamtheit aller Miteigentümer bewirkt werden kann. (T3)

2 Ob 228/07dOGH29.11.2007

Dokumentnummer

JJR_19700514_OGH0002_0010OB00097_7000000_001

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