European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125639
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in den Punkten 1., 2., 3. und 5. des erstinstanzlichen Beschlusses sowie im Punkt 4. des zweitinstanzlichen Beschlusses (hinsichtlich der Leistung einer Ausgleichszahlung von 84.000 EUR durch den Antragsteller) unangefochten blieben, werden im Übrigen aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekurses der Frau ist ausschließlich die Höhe der dem Mann aufzuerlegenden Ausgleichszahlung. Sie begehrt erkennbar die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Festsetzung der Ausgleichszahlung mit 180.000 EUR. Die vom Mann in der Revisionsrekursbeantwortung hilfsweise angestrebte Verminderung seiner Ausgleichszahlung auf einen Betrag unter 84.000 EUR kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Ausgleichszahlung in dieser Höhe festgesetzt wurde, nicht bekämpfte.
Die im Juli 2005 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Erstgerichts vom 28. 10. 2016 aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte im März 2013 durch den Auszug des Mannes aus der Ehewohnung. Der Verkehrswert der Liegenschaft samt früherem ehelichen Haus beträgt 300.000 EUR. Der Mann ist Beamter, die Frau betreibt seit 2008 eine Boutique.
Der Mann kaufte die Liegenschaft mit dem später von den Eheleuten bewohnten Haus (inklusive Inventar) vor der Eheschließung im April 2002 um einen Barkaufpreis von 110.000 EUR zuzüglich der Übernahme eines mit 90.985,48 EUR aushaftenden Wohnbauförderungsdarlehens. Die Raten für das Wohnbauförderungsdarlehen wurden bis zum „Schluss der mündlichen Verhandlung“ [13. 3. 2018] von beiden Parteien je zur Hälfte gezahlt. Das Darlehen haftete im Dezember 2006 mit 81.185,17 EUR aus, im Februar 2018 betrug diese Schuld noch 46.222,75 EUR.
Mit Notariatsakt vom 19. 12. 2006, also knapp 1,5 Jahre nach der Eheschließung, „verkaufte“ der Mann einen Hälfteanteil an der Liegenschaft an die Frau zu einem „Barkaufpreis“ von 15.000 EUR zuzüglich der Übernahme der anteiligen Darlehensschuld. Der Mann wollte der Frau „die Haushälfte nicht schenken und hat sie ihr auch nicht geschenkt“. Die Zahlung erfolgte durch Aufrechnung mit einer Forderung der Frau „aufgrund von Investitionen in das gegenständliche Haus“. „Nicht festgestellt werden“ kann, „welchen Wert die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung der Streitteile repräsentierte“.
Zur Aufteilungsmasse gehört ein Kraftfahrzeug, das einen Wert von 12.000 EUR repräsentierte und vom Mann mitgenommen wurde.
Während der ehelichen Gemeinschaft erwirtschafteten die Parteien Ersparnisse von 148.000 EUR; über diesen Betrag verfügt nur der Mann.
Die Frau kaufte aus Einkünften ihres Unternehmens Gold an, das in einem Schließfach liegt. „Wie hoch der Wert der Goldmünzen ist“, konnte nicht festgestellt werden.
Der Mann begehrt primär, dass die Liegenschaft in sein Alleineigentum gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 25.000 EUR übergeht. Er habe das eheliche Wohnhaus vor der Eheschließung gekauft und Alleineigentum erworben. Nach der Eheschließung habe er mit Kaufvertrag vom 19. 12. 2006 der Frau einen ideellen Hälfteanteil daran zu einem Kaufpreis von 15.000 EUR verkauft. Dieser sei mit (angeblichen) Forderungen der Frau an ihn betreffend ihre Investitionen in das Haus aufgerechnet worden, sodass der Kaufpreis nie geflossen sei, sondern als verrechnet gegolten habe. 50 % des aktuellen Werts der Liegenschaft, somit 150.000 EUR, seien aus der Aufteilungsmasse herauszurechnen. Die Frau sei darüber hinaus der Verpflichtung zur Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens beigetreten. Abzüglich des noch offenen Darlehens von rund 50.000 EUR verbleibe ein noch aufzuteilender Wert der Liegenschaft von 100.000 EUR. Aufzuteilen seien auch noch Wertpapiere und Gold der Frau in einem Schließfach mit einem Wert von 50.000 EUR.
Die Frau brachte ihrerseits vor, dass in die Aufteilungsmasse sowohl das Kraftfahrzeug des Mannes als auch Ersparnisse von ihm und ihr in bestimmter Höhe einzubeziehen seien. Der Kredit für die Ehewohnung sei von rund 91.000 EUR auf rund 46.000 EUR reduziert worden, wodurch auch Vermögen geschaffen worden sei. Ihr Schließfach, in dem sich Gold und Wertpapiere befänden, habe „ausschließlich als Reserve nach dem UGB“ für ihre Boutique gedient. Vor der Eheschließung habe sie 50.000 EUR in das eheliche Haus investiert, die gesamte Einrichtung des Hauses stamme von ihr und repräsentiere einen Wert von 20.000 EUR. Sie strebe die Übertragung ihrer Liegenschaftshälfte an den Mann an, wobei dieser zu einer Ausgleichszahlung von 180.000 EUR zu verpflichten sei.
Das Erstgericht übertrug den Hälfteanteil der Frau an der Liegenschaft auf den Mann, sodass dieser künftig Alleineigentümer wird (1.), verpflichtete den Mann zur alleinigen Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens, wobei er die Frau schad‑ und klaglos zu halten habe (2.), sprach aus, dass das Kraftfahrzeug ihm verbleibe (3.), verpflichtete den Mann zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 180.000 EUR „ab rechtskräftiger Beendigung des Aufteilungsverfahrens“ an die Frau (4.) und sprach aus, dass die wechselseitig für die Parteien einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbote aufgehoben und gelöscht würden (5.). Für den dem Mann verbleibenden PKW stehe der Frau eine Ausgleichszahlung von 6.000 EUR zu. Aufgrund des Verkaufs des Hälfteanteils der Liegenschaft an die Frau während der Ehe sei von keiner Schenkung auszugehen. Da beide Parteien je zur Hälfte Eigentümer dieser Liegenschaft seien, sei der gesamte Verkehrswert von 300.000 EUR heranzuziehen. Unter Abzug des noch offenen Wohnbauförderungsdarlehens von rund 47.000 EUR ergebe sich aus der Übertragung der Liegenschaftshälfte ein „Aufteilungsanspruch“ der Frau von ca 126.500 EUR. Die während „aufrechter Ehe“ angeschafften Goldmünzen seien „keine offizielle Rücklage“ für das Unternehmen der Frau und unterlägen daher der Aufteilung. Deren Wert habe aber nicht festgestellt werden können. Gehe man von dem vom Mann „vorgebrachten Betrag von 50.000 EUR für das gesamte Schließfach“ aus, könne „man den Wert der Goldmünzen wohl höchstens mit der Hälfte, wenn überhaupt, ansetzen“. Stelle man diese 25.000 EUR dem Anspruch der Frau von 206.500 EUR gegenüber, verringere sich die Ausgleichszahlung auf 181.000 EUR. Da sie aber nur eine solche von 180.000 EUR begehre, sei nur dieser Betrag zuzusprechen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mannes, der sich nur gegen die ihm auferlegte Ausgleichszahlung richtete (Punkt 4. des erstinstanzlichen Beschlusses), teilweise Folge und verpflichtete ihn zu einer Ausgleichszahlung von 84.000 EUR „ab rechtskräftiger Beendigung des Aufteilungsverfahrens“. Rechtlich führte es aus, der Mann habe die Liegenschaft in die Ehe im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG eingebracht. In der Übertragung des Hälfteanteils der Liegenschaft an die Frau nach Eheschließung zu einem deutlich unter dessen Wert liegenden Kaufpreis könne wirtschaftlich eine gemischte Schenkung des Hälfteanteils erblickt werden. „Auch ohne ausdrückliche Feststellung zum Wert der Liegenschaft bei Übertragung“ an die Frau könne „der Schluss gezogen werden, dass die Liegenschaft damals einen Verkehrswert von insgesamt ca 210.000 EUR repräsentierte“. Auf den Hälfteanteil sei damit ein Wert von 105.000 EUR entfallen, auf den die Frau einen Kaufpreis von 15.000 EUR „entrichtete“. Dies habe 1/7 des damaligen Werts der Liegenschaftshälfte entsprochen, woraus folge, dass die restlichen 6/7 der Liegenschaftshälfte wirtschaftlich als Schenkung an die Frau zu betrachten seien. Dem beschenkten Ehegatten sei für die Rückübertragung des geschenkten Anteils kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen. Vom nunmehrigen Wert des der Frau geschenkten Liegenschaftsanteils (300.000 EUR : 2 = 150.000 EUR) seien nur 1/7 (ca 21.500 EUR) für die Ermittlung der Ausgleichszahlung in Anschlag zu bringen. Die restlichen 6/7 hätten bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung (als Schenkung) außer Ansatz zu bleiben. In die Aufteilungsmasse fielen als eheliche Ersparnisse die beim Mann verbliebenen Einnahmen von 148.000 EUR. Einzubeziehen seien auch der Wert des Kraftfahrzeugs und die ehelichen Ersparnisse „im Bankschließfach, deren Wert vom Erstgericht – ebenfalls unbekämpft – mit insgesamt 50.000 EUR angenommen wurde“. Beim Verbleib der Liegenschaft sowie des Kraftfahrzeugs und der Einnahmen beim Mann sei zum Zweck des billigen Ausgleichs zwischen den Parteien eine Ausgleichszahlung an die Frau in Höhe der Hälfte dieser Werte aufzutragen (21.000 EUR + 148.000 EUR + 12.000 EUR : 2 = 90.750 EUR), von der wiederum die Hälfte des Werts der bei ihr verbliebenen Ersparnisse aus dem Bankschließfach abzuziehen sei (90.750 EUR ‑ 25.000 EUR = 67.750 EUR). Eine der Billigkeit entsprechende Festsetzung der Ausgleichszahlung an die Frau erfordere auch die Berücksichtigung des Umstands, dass sich diese mit dem Ankauf des Hälfteanteils auch zur Übernahme der anteiligen Forderungen des Landes verpflichtet habe und dieses Wohnbauförderungsdarlehen bis zum „Schluss der mündlichen Verhandlung“ [13. 3. 2018] von beiden Parteien je zur Hälfte gezahlt worden sei. Dieser Vorteil des Mannes, der darin bestehe, dass die gesamte Liegenschaft nunmehr in sein Alleineigentum übertragen werde, obwohl er die Tilgung des Wohnbauförderungsdarlehens seit 2006 nur zur Hälfte selbst vorgenommen habe, sei dadurch auszugleichen, dass die Ausgleichszahlung der Frau um jene Beträge der Darlehensrückzahlung erhöht werde, die seit dem Kauf der Liegenschaftshälfte durch sie im Dezember 2006 wirtschaftlich von ihr getragen worden seien. Von den Parteien seien im Zeitraum Dezember 2006 bis Februar 2018 insgesamt 34.962,42 EUR an Wohnbauförderungsdarlehen getilgt worden, wovon die Hälfte (17.481,21 EUR) auf die Frau entfalle. Gerundet sei die Ausgleichszahlung somit um weitere 18.000 EUR zu erhöhen, sodass sich insgesamt ein Betrag von 84.000 EUR errechne.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Frage, ob ein von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachter Hälfteanteil an einer Liegenschaft, den der andere Ehegatte zu einem deutlich unter dessen Wert liegenden Kaufpreis von seinem Partner während aufrechter Ehe erworben habe, als gemischte Schenkung zu verstehen und aufteilungsrechtlich (hinsichtlich des geschenkten Teils) ebenso zu behandeln sei, wie ein Liegenschaftsanteil, den ein Ehegatte dem anderen während aufrechter Ehe schenkungsweise übertragen habe, soweit überblickbar in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht beantwortet worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Frau erhobene – vom Mann beantwortete – Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
1. Zutreffend zeigt die Frau auf, dass die in der Entscheidung des Rekursgerichts enthaltene unrichtige Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichts über den Wert der ehelichen Ersparnisse im Bankschließfach von 50.000 EUR eine Aktenwidrigkeit begründet. Diese wäre an sich dadurch zu bereinigen, dass der Oberste Gerichtshof die tatsächlichen Feststellungen einer rechtlichen Beurteilung unterzieht (RIS‑Justiz RS0043324 [T9, T12]; RS0116014). Das ist hier aber nicht möglich, weil das Erstgericht – so seine Festellungen – nicht feststellen konnte, „wie hoch der Wert der Goldmünzen ist“. In der rechtlichen Beurteilung führte es aus, das Vorbringen des Mannes, der Wert des Inhalts des Schließfachs habe 50.000 EUR betragen, habe sich „so nicht“ verifizieren lassen, ging aber dann doch von dessen Vorbringen aus und hielt fest, dass man „den Wert der Goldmünzen wohl höchstens mit der Hälfte, wenn überhaupt, ansetzen“ könne, wobei die Hälfte davon, also ein Betrag von 25.000 EUR, dem Mann zukommen müsse. Damit liegt hier aber eine für die Entscheidung wesentliche Aktenwidrigkeit vor (vgl RS0043265), die nicht dadurch behoben werden kann, dass der Oberste Gerichtshof die unklaren „Feststellungen“ des Erstgerichts der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren klare Feststellungen zum Wert der Goldmünzen zu treffen haben.
2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei (Liegenschafts‑)Schenkungen zwischen Ehegatten der Wert der geschenkten Sache – soweit er nicht auf spätere Arbeitsleistungen oder Investitionen zurückzuführen ist – bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags nicht miteinzubeziehen (RS0113358; RS0115775 [T1]). Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung kein wertmäßiger Ausgleich zuzubilligen ist (RS0113358 [T4, T5]; RS0115775 [T2]).
3. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen erwarb die Frau während aufrechter ehelicher Gemeinschaft vom Mann seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft und hatte dafür einen „Kaufpreis“ von 15.000 EUR zu leisten, der durch Aufrechnung mit einer Forderung aufgrund von (unstrittig vor der Eheschließung getätigten) Investitionen in das Haus getilgt wurde. Zusätzlich übernahm sie anteilig das Wohnbauförderungsdarlehen zur Rückzahlung, also im Umfang von rund 40.600 EUR.
In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltliches oder als unentgeltliches Rechtsgeschäft zu werten ist, richtet sich nach dem Wert der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags (RS0012978 [T1]; vgl RS0012971 [T4, T16]). In Bezug auf das Vorliegen einer – gemischten – Schenkung kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen im krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht (RS0012959). Eine gemischte Schenkung setzt regelmäßig nicht nur ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern auch eine Schenkungsabsicht in Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung voraus (RS0019356; RS0019371 [T5]).
Zutreffend zeigt die Frau auf, dass ihr nach den Feststellungen der Mann die Haushälfte nicht schenken wollte und sie ihr auch nicht schenkte, was gegen das Vorliegen einer Schenkungsabsicht sprechen würde. Diese Feststellung ist jedoch unklar, weil nicht dargelegt wird, ob sich diese Aussage auf den gesamten Erwerb bezieht. Dagegen spricht der „Kaufvertrag“ (Beilage ./C Punkt Siebentens), in dem festgehalten ist, den Vertragsparteien sei bekannt, dass „der Kaufpreis allenfalls nicht die Hälfte des wahren Wertes übersteigt“, und vereinbart sei, dass „im Falle einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes die Differenz auf den gemeinen Wert“ vom Mann an seine Frau „als geschenkt gilt“. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht zur Abrede der Parteien über die (Un‑)Entgeltlichkeit sowie deren Hintergrund Klarstellungen vorzunehmen haben.
4. Im Fall einer gemischten Schenkung wäre jener Teil, für den die Frau dem Mann keine Gegenleistung erbrachte, als Schenkung zu qualifizieren, deren Wert bei Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht miteinzubeziehen und für deren Übertragung auf den Mann der Frau kein Wertausgleich zuzubilligen wäre. Arbeitsleistungen der Parteien für oder Investitionen in die Liegenschaft während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft wurden weder behauptet noch festgestellt.
Gegenleistung für die Übertragung des Hälfteanteils der Liegenschaft war jedenfalls ein Kaufpreis von 15.000 EUR, den die Frau mit ihren Forderungen für von ihr (unstrittig vor der Eheschließung) getätigte Investitionen durch Aufrechnung berichtigte. Dabei handelt es sich der Art nach um Vermögen im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG, beruhte doch ihre (gegenüber dem Mann bestehende) Forderung von 15.000 EUR auf den Einsatz vorehelicher Mittel.
Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden oder dieser sie mit eingebrachten Mitteln angeschafft hatte (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der Aufteilung des Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen (RS0057478 [T4]; RS0057490 [T1, T4]). Es kommt nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an (hier: 15.000 EUR), sondern darauf, inwiefern die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“) (RS0057478 [T5]; RS0057490 [T5]).
Der Wert des von der Frau mit von ihr aus eingebrachten Mitteln erworbenen Liegenschaftsanteils war im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung noch konkret weiterverfolgbar. Er bestand in einem der Einbringungsquote entsprechenden Anteil am Verkehrswert dieser Liegenschaft im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung. Der Wert des von ihr mit vorehelichen Mitteln beglichenen Kaufpreises von 15.000 EUR ist zum Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs ihres Hälfteanteils ins Verhältnis zu setzen und daraus ist die wertmäßige Einbringungsquote (in einer Bruchzahl oder einem Prozentsatz) zu ermitteln. Der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung, der von den Parteien mit 300.000 EUR außer Streit gestellt wurde, ist mit der ermittelten Einbringungsquote zu multiplizieren. Das ergibt den im Verkehrswert erhalten gebliebenen Einbringungsanteil der Frau (siehe zu diesem Gedanken 1 Ob 64/18w [4.] = EF‑Z 2018/125, 285 [Gitschthaler]). Zur Berechnung der Einbringungsquote ist die Feststellung des Werts der Liegenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaftshälfte durch die Frau im Dezember 2006 erforderlich, die im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen ist. Zutreffend zeigt die Frau auf, dass das Rekursgericht– was es selbst erkennt – „ohne ausdrückliche Feststellung zum Wert der Liegenschaft“ von einem Verkehrswert von 210.000 EUR ausging, ohne dass dazu entsprechende Beweise oder Feststellungen vorliegen. Wenn die Frau daher behauptet, der Verkehrswert der Liegenschaft zu diesem Zeitpunkt wäre nur 201.000 EUR gewesen, ist darüber ein Beweisverfahren abzuführen und eine aussagekräftige Feststellung zu treffen.
5. Nach den Feststellungen wurde von beiden Parteien das Wohnbaudarlehen bis zum „Schluss der mündlichen Verhandlung“ je zur Hälfte gezahlt. Die Rückzahlungen erfolgten erkennbar aus den von beiden Ehegatten erzielten Einkünften. Auch nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zahlte die Frau das Wohnbauförderungsdarlehen zurück. Der Mann ist künftig Alleineigentümer der Liegenschaft und erhält den Vorteil, der darin besteht, dass das Wohnbaudarlehen einerseits während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft mit ehelichen Errungenschaften und andererseits nach der Trennung bis zur Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren von der Frau zur Hälfte zurückgezahlt wurde. Diese Zeiträume sind unterschiedlich zu behandeln, liegt doch nur in der Kreditreduktion während der ehelichen Gemeinschaft eine (wertmäßig) der Aufteilung unterliegende Vermögensbildung.
Eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden (wie hier) keine weiteren Investitionen, Sanierungs‑ oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos (1 Ob 262/15h [2.3.6.] = SZ 2016/43 = EF‑Z 2016/94, 199 [Oberhumer] = iFamZ 2016/108, 179 [Deixler‑Hübner]; RS0130671). Wenn eheliche Mittel in erheblichem Ausmaß zur Tilgung der von einem Ehegatten in die Ehe miteingebrachten Schulden verwendet werden, wird ein Teil der ehelichen Errungenschaft, der sonst angespart (und später aufgeteilt) werden hätte können, einseitig zu Gunsten eines Ehepartners verwendet (1 Ob 227/16p = iFamZ 2017/69, 101 [zustimmend Deixler‑Hübner]). Das bedeutet, dass zugunsten der Frau für den Zeitraum der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft (Juli 2005 bis März 2013) die Hälfte der Reduktion des Kreditsaldos bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist, fällt doch die gesamte Reduktion des Kreditsaldos aus ehelichen Mitteln als Wertsteigerung der (belasteten) Liegenschaft (wertmäßig) in die Aufteilung. Wie hoch der Kreditsaldo im Zeitpunkt der Eheschließung war sowie das Ausmaß seiner Reduktion bis Ende März 2013 wird im fortzusetzenden Verfahren festzustellen sein.
Da die Liegenschaft in das Alleineigentum des Mannes übertragen wird, sind zur sich daraus errechnenden Ausgleichszahlung noch die von der Frau nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Rückzahlungen hinzuzurechnen. Sie hat insoweit aus nach der Trennung erworbenen Mitteln einen Vermögensvorteil geschaffen, der dem Mann im Rahmen der Aufteilung nicht zusteht. Die von ihm in diesem Zeitraum getätigten Zahlungen vermindern dagegen seine Ausgleichszahlung nicht, weil ihm bei Übertragung der (nun geringer belasteten) Liegenschaft dieser Wert zukommt (vgl dazu näher 1 Ob 44/18d [2.1. und 2.2.]). Für den Zeitraum April 2013 bis zum Zeitpunkt, zu dem die Frau die Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens einstellte, ist die dadurch bewirkte Verminderung der Schulden zu berücksichtigen. Dabei ist auf die – noch zu erhebende – Reduktion des Darlehenssaldos in diesem Zeitraum abzustellen, hat doch die Frau die frühere Ehewohnung auch während des erstinstanzlichen Aufteilungsverfahrens noch bewohnt, sodass die getätigten Zinszahlungen auch ihr zugute gekommen sind. Lediglich die von ihr vorgenommene Tilgung des Kredits ist – wovon im Ergebnis auch das Rekursgericht ausgegangen ist – der Frau im Rahmen der Ausgleichszahlung zuzuerkennen.
6. Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Berücksichtigung der ehelichen Ersparnisse von 148.000 EUR und des Werts des Kraftfahrzeugs, die beim Mann verbleiben, sind zutreffend; auf sie kann verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG).
7. Dem Revisionsrekurs der Frau ist daher aus den dargelegten Gründen Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind, soweit sie Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind, aufzuheben; dem Erstgericht ist die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung im Sinn des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt (vgl RS0123011 [T5]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)