OGH 1Ob9/16d; 6Ob241/24w (RS0130674)

OGH1Ob9/16d; 6Ob241/24w17.1.2025

Rechtssatz

Nur der erste binnen einer Notfrist nach § 73 Abs 2 ZPO oder § 464 Abs 3 ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese ursprüngliche Frist. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht § 73 Abs 3 ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet werden.

Normen

ZPO §73 Abs3

1 Ob 9/16dOGH31.03.2016
6 Ob 241/24wOGH17.01.2025

Dokumentnummer

JJR_20160331_OGH0002_0010OB00009_16D0000_001

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