OGH 1Ob90/98m (RS0110444)

OGH1Ob90/98m30.6.1998

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls.

Normen

ABGB §92 Abs2 B
EO §382b
EO §382e

1 Ob 90/98mOGH30.06.1998

Veröff: SZ 71/118

3 Ob 21/99fOGH30.03.1999
6 Ob 77/99pOGH10.06.1999

Vgl; Veröff: SZ 72/101

9 Ob 37/01hOGH11.04.2001

nur: Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. (T1)<br/>Beisatz: Da die Umstände des Einzelfalles objektiver Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens sind, begründet die Frage, "ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht" vorliegt, keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. (T2)

9 Ob 112/01pOGH09.05.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 92 Abs 2 ABGB. (T3)

1 Ob 244/01sOGH27.11.2001

nur: Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. (T4)

9 Ob 26/02tOGH20.02.2002

nur T1

8 Ob 6/04xOGH26.02.2004

Auch; nur: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. (T5)

10 Ob 7/07pOGH27.02.2007

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 237/07iOGH16.11.2007

Beis wie T2

5 Ob 180/09wOGH15.09.2009

Vgl; nur: Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. (T6) Beisatz: Es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners an. (T7)<br/>Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, hängt immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt damit grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar. (T8)

1 Ob 156/10pOGH15.12.2010

Auch; nur: Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. (T9)<br/>Beis wie T2; Beis wie T8

7 Ob 231/15vOGH27.01.2016

nur T6

7 Ob 185/16fOGH09.11.2016

Auch; Beisatz: Auch Gründe nach § 382e EO sind verschuldensunabhängig. (T10)

7 Ob 232/16tOGH25.01.2017

Vgl; nur T6; nur T1; nur T9; Beis wie T10; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/3

7 Ob 104/17wOGH14.06.2017

Vgl

7 Ob 134/17gOGH21.09.2017

auch; nur T1; nur T6; nur T9; nur T10

7 Ob 185/17gOGH21.02.2018

Vgl; nur T1; nur T6; nur T9; Beis wie T10

7 Ob 38/21wOGH28.04.2021

nur T1; nur T6; nur T9; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00090_98M0000_001

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