OGH 1Ob90/46 (RS0067033)

OGH1Ob90/4622.6.1946

Rechtssatz

Die gegen den Gatten begründete Kündigung wirkt auch gegen die Ehegattin, wenn die Wohnung von beiden Ehegatten gemeinsam gemietet war.

Normen

MG §19 A
VerbotsG §22

1 Ob 90/46OGH22.06.1946
1 Ob 616/84OGH27.06.1984

Vgl; Beisatz: Dies gilt aber nicht für den Vertragsauflösungsgrund der Nichtzahlung des Mietzinses. Hiefür ist zwar jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich, muß aber auch gesondert gemahnt werden. (T1) Veröff: SZ 57/120 = JBl 1985,170

8 Ob 23/11gOGH22.03.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19460622_OGH0002_0010OB00090_4600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)