OGH 1Ob890/53 (RS0005519)

OGH1Ob890/5313.1.1954

Rechtssatz

Die Pfändung von Ansprüchen ist nach § 379 EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Abs 3 des § 379 EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden darf.

Normen

EO §379 Abs3 Z3 E3

1 Ob 890/53OGH13.01.1954
8 Ob 632/87OGH21.10.1987

nur: Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig. (T1) Beisatz: Einer Geldforderung entspricht als einziges Sicherungsmittel das gerichtliche Drittverbot (hier: Anspruch auf Auszahlung des letztlich verbleibenden Restes des Versteigerungserlöses als Sicherheit für künftige Unterhaltsansprüche). (T2)

8 Ob 619/88OGH20.10.1988

Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beisatz hier: Einziges Sicherungsmittel für bei einem Notar hinterlegten Sparbuch ist ein Drittverbot an den Notar. (T3)

7 Ob 197/01yOGH26.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Andere als die in § 379 Abs 3 EO genannten Sicherungsmittel kommen nicht in Betracht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19540113_OGH0002_0010OB00890_5300000_001

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