OGH 1Ob87/73 (RS0033462)

OGH1Ob87/7323.5.1973

Rechtssatz

Die Bestimmungen der BArbSchutzV können unmittelbar nur auf Dienstnehmer angewendet werden. Den Bestimmungen dieser Verordnung ist aber unzweifelhaft zu entnehmen, was ganz allgemein unter einem ordnungsgemäßen Gerüst und was unter pflichtgemäßem Vorgehen bei Überlassen eines Gerüstes an einen Dritten zu verstehen ist.

Arbeitnehmer

 

Normen

ABGB §1295 Ic
BArbSchutzV BGBl 1954/267 allg

1 Ob 87/73OGH23.05.1973
5 Ob 565/81OGH09.02.1982

Auch; nur: Die Bestimmungen der BArbSchutzV können unmittelbar nur auf Dienstnehmer angewendet werden. (T1) Beisatz: Sie dient nicht dem Schutz eines auf der Baustelle tätigen anderen Unternehmers (ZVR 1978/19). (T2)

7 Ob 5/90OGH08.03.1990

Auch; Beisatz: Zweck der Schutznorm ist auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen. (hier: Rauchfangkehrer). (T3) Veröff: VersRdSch 1990,348 = VersR 1990,1415 = SZ 63/38

8 Ob 84/02iOGH16.05.2002

Vgl; Beisatz: Der Schutzzweck der Bauarbeiterschutzverordnung umfasst diejenigen Personen, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten. (T4)

2 Ob 276/04hOGH12.05.2005

Auch; Beis wie T4

2 Ob 240/12aOGH17.06.2013

Auch

2 Ob 115/13wOGH19.12.2013

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier aber: Regelmäßige tatsächliche Arbeitsabwicklung unter Ausschaltung der Arbeitgeberin (Subunternehmen) durch direkte Arbeitsanweisungen eines Mitarbeiters des (übergeordneten) Bauunternehmens soll nicht unzulässige Umgehung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zur Folge haben. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19730523_OGH0002_0010OB00087_7300000_002

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