OGH 1Ob87/24m

OGH1Ob87/24m24.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Univ.‑Prof. Dr. Max Leitner (SFU) und Dr. Mara‑Sophie Häusler, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 251.440 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2024, GZ 14 R 5/24v‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00087.24M.0724.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Kläger leitet seinen Amtshaftungsanspruch daraus ab, dass ein von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zur Abwicklung von Visa‑Anträgen beauftragtes Unternehmen mit der im Rahmen von Visa‑Anträgen seiner Familienangehörigen offenbarten Information über seinen Familienstand in nachlässiger Weise umgegangen sei, sodass näher genannten ausländischen Behörden Umstände über seine sexuelle Orientierung bekannt geworden seien. Dazu steht aber gerade nicht fest, dass tatsächlich eine Information über den Familienstand des Klägers an die ausländischen Behörden erteilt wurde oder erteilt werden soll. Damit fehlt es an der Kausalität für sämtliche vom Kläger begehrte Schadenersatzansprüche, auf welcher Rechtsgrundlage er sie auch geltend macht.

[2] 2. Die Erledigung der Verfahrensrüge gegen die entscheidende Negativfeststellung wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil der Kläger insofern keinen zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifenden Mangel des Berufungsverfahrens (RS0040597 [T2 bis T4]; RS0043086 [T7]) aufzeigt. Denn auch nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen konnten die Zeugen, deren Nichteinvernahme er rügte, keine Angaben zur tatsächlichen Weitergabe von persönlichen Daten an ausländische Behörden machen. Auf dieser Grundlage überschreitet die auf der Auslegung des Vorbringens beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass in Bezug auf die Wahrnehmungen dieser Zeugen kein taugliches Beweisthema vorlag, nicht seinen im Einzelfall bestehenden Beurteilungsspielraum (vgl RS0042828 [T3]).

[3] 3. Auf die übrigen in der Revision geltend gemachten Fragen kommt es wegen der Negativfeststellung zur Weitergabe von Informationen nicht an.

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