European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00086.13Y.0718.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Die 1991 geschlossene (kinderlose) Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 1. 7. 2010 geschieden; die eheliche Gemeinschaft war am 26. 10. 2008 aufgehoben worden. Die Ehewohnung befand sich ‑ ebenso wie die Ordination der Antragsgegnerin ‑ in einem Haus, das von den Ehegatten zu gleichen Teilen kurz vor der Eheschließung erworben, aber erst Anfang 1994 bezogen worden war; die Ordinationsräumlichkeiten wurden der Antragsgegnerin von der Miteigentümergemeinschaft auf unbestimmte Zeit vermietet. Die Ehegatten verfügten kaum über eigenes Vermögen. Der Kaufpreis samt Nebenkosten sowie die Kosten der Renovierung und der Einrichtung wurden über Bankkredite finanziert; weiters investierte die Antragsgegnerin Anfang 1994 den Erlös von 1,7 Mio S aus dem Verkauf einer Wohnung, die ihr ihre Mutter kurz vorher geschenkt hatte. Die Antragsgegnerin erhielt weiters von ihren Eltern 1998 218.000 S, die für Investitionen in das Badezimmer verwendet wurden, und zur Jahreswende 2000/2001 122.484 und 163.000 S, mit denen ein Kachelofen und ein Kamin im Haus finanziert wurden. Mitte 2001 verkaufte die Mutter der Antragsgegnerin eine Liegenschaft und stellte den Erlös von 2,8 Mio S der Antragsgegnerin zur Verfügung, die ihn für die Bezahlung einer aufwendigen Neugestaltung der Außenanlagen der Liegenschaft (einschließlich eines Schwimmteichs und eines Gartenhauses) verwendete.
Bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hatte das Haus einen Verkehrswert von 730.000 EUR, dem Verbindlichkeiten aus der Fremdfinanzierung von 208.453 EUR gegenüberstanden. Zwei je zur Hälfte im Eigentum der Ehegatten stehende Wohnungen hatten (abzüglich der Verbindlichkeiten aus der Finanzierung) einen Wert von insgesamt 55.726 EUR.
Zwischen 1993 und 2007 verdiente die Antragsgegnerin insgesamt mehr als doppelt so viel wie der Antragsteller. Die Ehegatten hatten eine Putzfrau. Im Übrigen führte die Antragsgegnerin den Haushalt, wobei sie die Wäsche wusch, Frühstück machte, kochte und auch die Einkäufe durchführte. Die Pflege des Gartens und der Außenanlagen erledigten die Ehegatten gemeinsam.
Im Aufteilungsverfahren streben die Parteien übereinstimmend die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragstellers an der Liegenschaft mit der früheren Ehewohnung an die Antragsgegnerin sowie die Einräumung von Alleineigentum an je einer der beiden Wohnungen an jeden Ehegatten an, wobei die jeweiligen offenen Verbindlichkeiten aus der Fremdfinanzierung von jenem Ehegatten getragen werden sollen, der das betreffende Liegenschaftseigentum erhält. Bestimmte Fahrnisse aus dem ehelichen Vermögen wurden bereits im Laufe des Verfahrens aufgeteilt. Strittig ist insbesondere die Frage einer Ausgleichszahlung: Der Antragsteller machte eine solche in Höhe von zumindest 300.000 EUR geltend, wogegen die Antragsgegnerin 2.323,12 EUR forderte.
Der Antragsteller brachte ‑ soweit dies in diesem Verfahrensstadium noch von Bedeutung ist ‑ im Wesentlichen vor, beide Ehegatten seien berufstätig gewesen und hätten die Erlöse ihrer Erwerbstätigkeit in das gemeinsam geschaffene Vermögen eingebracht. Die Antragsgegnerin habe zwar insgesamt betragsmäßig mehr beigetragen, doch seien erhebliche Teile dieser zusätzlichen Beiträge in die Einrichtung des Hauses und der Ordination geflossen, die der Antragsgegnerin ohnehin verbleiben sollten. An sich sei die Aufteilung im Verhältnis 1:1 vorzunehmen.
Die Antragsgegnerin hielt hingegen eine Aufteilung im Verhältnis von 2:1 zu ihren Gunsten für angemessen, da ihr Beitrag zur Vermögensbildung ein weit höherer gewesen sei, zumal sie mehr als das Doppelte des Antragstellers verdient und ungleich mehr zur gemeinsamen Lebensführung beigetragen sowie den Haushalt geführt habe. Zudem seien die Zuwendungen ihrer Eltern von der Aufteilung ausgenommen und entsprechend der eingetretenen Geldentwertung aufzuwerten. Sie habe auch stets klargestellt, dass die von ihr eingebrachten Mittel ihr allein zustünden und im Falle einer Scheidung auch von ihr beansprucht würden. Dies betreffe etwa den klar abgrenzbaren Bereich der Gartengestaltung, die aus den von ihren Eltern stammenden Mitteln mit rund 207.000 EUR bezahlt worden sei. Eine Aufteilung jener Räumlichkeiten im Haus, die zu ihrem Unternehmen (Arztpraxis) gehörten, käme jedenfalls nicht in Betracht.
Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von 87.592 EUR (im Übrigen ‑ in der Zuweisung von Liegenschaftsvermögen und den damit konnexen Verbindlichkeiten ‑ wird die Entscheidung nicht bekämpft). Der Wert der ehelichen Liegenschaft unter Abzug der konnexen Schulden betrage 521.547 EUR, zuzüglich der beiden Eigentumswohnungen 577.273 EUR. Dabei seien die der Ordination der Antragsgegnerin dienenden Räume des Hauses nicht gesondert zu behandeln, da ohnehin das gesamte Haus der Antragstellerin zukomme, womit eine Gefährdung ihres Unternehmens durch die Aufteilung ausgeschlossen sei. Außerdem sei dieser Teil des Hauses durch einen Mietvertrag von den beiden Miteigentümern an die Antragsgegnerin vermietet worden und bilde somit jedenfalls weiter einen Teil der ehelichen Ersparnisse. Sachen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden, unterlägen zwar gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung, doch seien die von den Eltern der Antragsgegnerin stammenden Geldbeträge in die Liegenschaft investiert worden. Da die Investitionssummen vom gemeinsam Erwirtschafteten nicht abgrenzbar seien, sondern von der Antragsgegnerin zumindest schlüssig gemeinsamen (wirtschaftlichen) Zwecken gewidmet worden seien, falle die gesamte Liegenschaft in die Aufteilungsmasse. Die Antragstellerin sei auf einem bloß wertmäßigen Ausgleich zu verweisen, da sie durch Überlassung an sich von der Aufteilung ausgenommener Vermögenswerte überproportional zum gemeinsamen Haushalt beigetragen habe. Bei der Aufteilung sei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Ansammlung des Ehevermögens Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin ein zumindest doppelt so hohes Einkommen erzielt wie der Kläger und darüber hinaus den Haushalt geführt. Berücksichtige man weiters, dass große finanzielle Mittel zur Vermögensbildung, nämlich ein Betrag von mehr als 360.000 EUR, von ihren Verwandten stammten, habe es zu einer Aufteilung von 4:1 zu ihren Gunsten zu kommen. Dem Antragsteller habe daher ein Fünftel der gesamten Aufteilungsmasse, somit Vermögen im Wert von rund 115.455 EUR zuzukommen. Ziehe man davon den Wert der dem Antragsteller zukommenden Wohnung ab, ergebe sich ein gerundeter Betrag von 87.592 EUR, der der Antragsgegnerin als Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der „Ergänzung und Abänderung“, dass die Ausgleichszahlung nur Zug um Zug gegen Übertragung des Hälfteeigentums an der Liegenschaft zu zahlen sei; der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Zutreffend habe das Erstgericht die beiden als „Ordinationskredite“ bezeichneten Darlehen [als Passivum] in die Aufteilungsmasse miteinbezogen, da mit Ausnahme der gewählten Bezeichnung keinerlei Zuordnung zur Ordination der Antragsgegnerin bestehe; vielmehr habe es sich um eine bloße Umschuldungsmaßnahme gehandelt, wobei die gewählte Bezeichnung bloß steuerrechtliche („steuerschonende“) Gründe gehabt habe. Die vom Antragsteller begehrte Einbeziehung der Fahrnisse und der Investitionen in die Einrichtung sei nicht mehr möglich, sei doch bereits eine einvernehmliche Aufteilung der Einrichtungsgegenstände erfolgt. Die Feststellung, dass die Antragsgegnerin mehr als doppelt so viel wie der Antragsteller verdient habe, sei aufgrund der Beweisergebnisse unbedenklich. Auch die vorgenommene Aufteilung im Verhältnis von 4:1 zu Gunsten der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller ins Treffen geführte Rechtsprechung, wonach bei deutlichem Einkommensunterschied eine Aufteilung im Verhältnis von 2:1 als angemessen betrachtet worden sei, sei insoweit nicht einschlägig, als im konkreten Fall das von den Eltern der Antragsgegnerin Eingebrachte nicht der Aufteilung entzogen sei und daher im Rahmen ihres Beitrags Berücksichtigung finden müsse. Soweit der Antragsteller moniere, dass die Liegenschaft einen den Verkehrswert um rund 25 % übersteigenden Sachwert habe und aus diesem Grunde auch nicht die gesamten von den Eltern der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Beträge (rund 360.000 EUR) „auf den niedrigeren Verkehrswert angerechnet“ werden könnten, sei ihm entgegenzuhalten, dass sich für den Antragsteller sogar weniger als ein Fünftel der (erhöhten) Verteilungsmasse ergäbe, wenn man der festgestellten Aufteilungsmasse die Differenz zwischen Verkehrswert und Sachwert zuschlüge und den von den Eltern der Antragsgegnerin eingebrachten Betrag in Abzug brächte. Die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses ergebe sich daraus, dass erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen gewesen seien.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt, weil die Vorinstanzen auf einer unzureichenden Feststellungsbasis entschieden haben.
Zu Unrecht moniert der Revisionsrekurswerber allerdings das Fehlen einer Feststellung über den „Sachwert“ der Liegenschaft, der ca 25 % höher sei als der von den Vorinstanzen festgestellte Verkehrswert. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten, auf das sich der Antragsteller hier bezieht, ergibt, wird der sogenannte Sachwert aus dem Bodenwert sowie den Errichtungskosten abzüglich eines Abzugs für die alterungsbedingte Wertminderung berechnet. Warum dieser Sachwert bei der Ermittlung des Werts der Aufteilungsmasse von Bedeutung sein sollte, wenn im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft nur der (niedrigere) Verkehrswert erzielt werden kann, wird im Revisionsrekurs nicht erklärt. Richtig ist allerdings, dass der Verkehrswert von Bauwerken regelmäßig geringer ist als die Summe der Baukosten, ist doch nach einer gewissen Zeit stets eine alterungsbedingte Abnutzung zu berücksichtigen und gegebenenfalls ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ darüber hinaus auch noch ein Abschlag vom Sachwert aufgrund des Marktverhaltens bei gewissen (zB hochpreisigen) Objekten vorzunehmen.
Ob der Antragsteller auch in der Ordination der Antragsgegnerin für diese gearbeitet hat, ist schon deshalb nicht zu prüfen, weil der Revisionsrekurswerber den Umfang der angeblichen Mitarbeit nicht einmal größenordnungsmäßig darlegt. Im Übrigen wurde ‑ im Revisionsrekursverfahren unüberprüfbar ‑ festgestellt, dass die Antragsgegnerin mehr als doppelt so viel verdient hat wie der Antragsteller, womit ersichtlich das Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit gemeint ist. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob in der Ordination bestimmte Einnahmen nicht verbucht wurden. Abgesehen davon, dass die Vorinstanzen ‑ mit Ausnahme der Fahrnisse ‑ das gesamte zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhandene Vermögen festgestellt haben, behauptet der Antragsteller nicht einmal, dass aus diesen „Schwarzeinnahmen“ noch darüber hinaus Vermögenswerte vorhanden wären.
Die Rüge einer vermeintlich fehlenden Feststellung des Inhalts, dass es zwischen den Streitteilen keine wesentlichen Einkommensunterschiede gegeben habe, stellt in Wahrheit den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen vor dem Obersten Gerichtshof zu bekämpfen. Gleiches gilt für die begehrte Feststellung, die als „Ordinationskredite“ bezeichneten Bankverbindlichkeiten wären der Ordination der Antragsgegnerin zuzuordnen. Die gegenteilige Feststellung wurde aufgrund einer Würdigung der Beweisergebnisse getroffen und kann schon deshalb keine „eklatante unrichtige rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts“ darstellen.
Gemäß § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Vermögensbildung Bedacht zu nehmen ist. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Antragsgegnerin über lange Zeiträume etwa doppelt so viel verdient hat wie der Antragsteller. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts fällt dagegen der Umstand, dass sie auch im Haushalt umfangreichere Leistungen erbracht hat, nicht entscheidend zusätzlich ins Gewicht, wurde sie dabei doch von einer Hilfskraft unterstützt und hat der Antragsteller im Garten gleichwertig mitgearbeitet. Bei dieser Sachlage hat es grundsätzlich zu einer Vermögensaufteilung im Verhältnis 2:1 zu Gunsten der Antragsgegnerin zu kommen, was auch ihrer Einschätzung im erstinstanzlichen Verfahren entspricht.
Gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen der Aufteilung unter anderem Sachen nicht, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden; ebenso gemäß Z 3 solche, die zu einem Unternehmen gehören. Damit ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin von ihren Eltern Vermögenswerte im Umfang von mehr als 360.000 EUR erhalten und in die gemeinsame Liegenschaft investiert hat, eigens zu berücksichtigen. Soweit solche Vermögensteile ‑ wie hier ‑ zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens gewidmet werden, verlieren sie zwar ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG (RIS‑Justiz RS0057298); diese Beiträge sind allerdings für die Aufteilung „wertverfolgend“ zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0057490), somit vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit ihrem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen (2 Ob 314/01t = RIS‑Justiz RS0057490 [T1]).
Mit Recht vermisst der Revisionsrekurswerber daher eigene Feststellungen darüber, mit welchem Wert sich die von der Antragsgegnerin aus den Mitteln ihrer Eltern eingebrachten Gelder zum Aufteilungsstichtag noch in den vorhandenen Vermögenswerten wiedergefunden haben. Insofern wird das Verfahren jedenfalls noch zu ergänzen sein. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Ordinationseinrichtung, die ja nach dem insoweit übereinstimmenden Aufteilungsantrag der Parteien der Antragstellerin verbleiben soll, offenbar zur Gänze aus den Mitteln ihrer Eltern finanziert wurden, steht doch fest, dass die als „Ordinationskredite“ bezeichneten Verbindlichkeiten nicht der Anschaffung der Ordinationseinrichtung zuzuordnen sind.
Ebenso haben sich die Vorinstanzen nicht ausreichend mit der Behauptung des Antragstellers auseinandergesetzt, dass bestimmte Teile der Investitionssumme in Einrichtungsgegenstände geflossen seien, die zum Teil notwendigerweise (zB Einbaumöbel), zum Teil aufgrund der Parteienvereinbarung im Eigentum der Antragsgegnerin verbleiben sollen. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Rekursgerichts, die vom Antragsteller begehrte Einbeziehung der Fahrnisse und sonstigen Einrichtungsgegenstände sei nicht mehr möglich, weil betreffend die Einrichtungsgegenstände bereits eine einvernehmliche Aufteilung erfolgt sei. Einerseits bezieht sich dieses Einvernehmen nur auf ganz bestimmte Fahrnisse des ehelichen Vermögens, andererseits wurde damit lediglich ‑ ebenso etwa wie in der Frage der gemeinsamen Liegenschaft ‑ zum Ausdruck gebracht, welche der Parteien welche Gegenstände erhalten soll. Keinesfalls bedeutet eine solche Vereinbarung aber, dass die Ehegatten damit einen (endgültigen) Ausgleich nach den Grundsätzen des § 83 EheG vornehmen wollten, was umso weniger anzunehmen ist, als zu diesem Zeitpunkt auch noch Streit über die anzuwendende Aufteilungsquote bestand. Erst nach einer zumindest größenordnungsmäßigen Feststellung der Werte der vorhandenen Fahrnisse zum Aufteilungsstichtag kann beurteilt werden, in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung zu leisten sein wird.
Nach Feststellung des gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird bei der Aufteilung im Wesentlichen in der Weise vorzugehen sein, dass jene Beträge, die die Antragsgegnerin aus den Mitteln ihrer Eltern für die Finanzierung der Ordinationseinrichtung verwendet hat, ‑ entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ‑ außer Betracht zu bleiben haben. Diese waren stets dem Unternehmen der Antragsgegnerin gewidmet und verbleiben ihr auch zur Gänze. Der Wert der Ordinationseinrichtung wurde bei der Ermittlung des Liegenschaftswerts auch nicht berücksichtigt. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus Mittel ihrer Eltern in den Erwerb und Ausbau der Liegenschaft investiert hat, sind diese mit ihrem zum Aufteilungsstichtag noch vorhandenen Wert im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG (wertmäßig) allein der Antragsgegnerin zuzuordnen und vorweg vom Gesamtwert der Aufteilungsmasse (einschließlich des Inventars) in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Betrag steht dem Antragsteller ein Drittel zu. Die Ausgleichszahlung ist dann aus diesem Betrag unter Abzug jener Werte, die dem Antragsteller bereits zugekommen sind (bestimmte Fahrnisse) bzw im Rahmen der Vermögensaufteilung noch zukommen (Eigentumswohnung) zu berechnen.
Da mit dieser Entscheidung die Sache noch nicht im Sinne des § 78 Abs 1 AußStrG erledigt wird, kann über den Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens erst mit dem neuerlichen Beschluss des Erstgerichts entschieden werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)