OGH 1Ob86/00d (RS0113548)

OGH1Ob86/00d28.4.2000

Rechtssatz

Die Kosten für eine Schulsportwoche sind aus dem laufenden Unterhalt zu decken und grundsätzlich nicht als Sonderbedarf zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn nur ein unter dem sogenannten Regelbedarf liegender Unterhalt geleistet wird.

Normen

ABGB §140 Be
ABGB §166 Aa

1 Ob 86/00dOGH28.04.2000
1 Ob 143/02iOGH30.09.2002

Vgl; Beisatz: Die Anerkennung von Sonderbedarf ist stets strengen Anforderungen zu unterwerfen. (T1)

7 Ob 97/08bOGH15.05.2008

Beisatz: Auch für einen Schüler einer Sportklasse stellen Ausgaben für Sportausrüstung und Sportwochen keinen Sonderkauf dar. (T2); Veröff: SZ 2008/64

Dokumentnummer

JJR_20000428_OGH0002_0010OB00086_00D0000_001

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