1 Ob 82/99m | OGH | 27.04.1999 |
4 Ob 24/03p | OGH | 29.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Vom Schutzzweck des § 101 TKG hingegen nicht erfasst ist derjenige, auf dessen Veranlassung oder Auftrag der unzulässige Anruf erfolgte. (T1) |
1 Ob 104/05h | OGH | 02.08.2005 |
Auch; Beisatz: Gemäß dem §101 Abs1 TKG 1997 (der wortgleich durch §107 Abs1 TKG 2003 ersetzt wurde) waren Anrufe-einschließlich das Senden von Fernkopien-zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig. Der Oberste Gerichtshof erblickte den Zweck dieser Bestimmung im Schutz der Privatsphäre und legte den darin enthaltenen Begriff der Werbung im weiten Sinn aus. (T2) |
8 Ob 139/17z | OGH | 23.03.2018 |
Auch; Beisatz: Hier unter dem Aspekt, inwiefern generell ein Zuwiderhandeln gegen öffentlichrechtliche Vorschriften privatrechtliche Ansprüche begründen kann. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00082_99M0000_001
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