OGH 1Ob787/80 (RS0067216)

OGH1Ob787/8014.1.1981

Rechtssatz

Bei Behauptung wichtiger Gründe nach § 19 Abs 1 MG infolge Existenzgefährdung des Vermieters ist der geltend gemachte Kündigungsgrund nur dann hinreichend individualisiert, wenn nicht nur diese Gefährdung, sondern auch die Beseitigung dieser Gefährdung durch die Freimachung des aufgekündigten Lokales als allerletztes Mittel dargetan wird, somit all das vorgebracht wird, was, sollte es als erwiesen angenommen werden, zur rechtlichen Beurteilung des Vorliegens dieses Kündigungsgrundes ausreicht. Alle diese Angaben müssen bereits in der Aufkündigung enthalten sein, sie können im Laufe des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden.

Normen

MG §19 Abs1 D1
MRG §30 Abs1 B

1 Ob 787/80OGH14.01.1981
1 Ob 543/81OGH29.04.1981
1 Ob 758/81OGH02.12.1981

Auch

7 Ob 733/89OGH22.02.1990

Auch; nur: Alle diese Angaben müssen bereits in der Aufkündigung enthalten sein, sie können im Laufe des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. (T1) Veröff: SZ 63/31

6 Ob 121/03tOGH10.07.2003

Dokumentnummer

JJR_19810114_OGH0002_0010OB00787_8000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)