Rechtssatz
Bei Behauptung wichtiger Gründe nach § 19 Abs 1 MG infolge Existenzgefährdung des Vermieters ist der geltend gemachte Kündigungsgrund nur dann hinreichend individualisiert, wenn nicht nur diese Gefährdung, sondern auch die Beseitigung dieser Gefährdung durch die Freimachung des aufgekündigten Lokales als allerletztes Mittel dargetan wird, somit all das vorgebracht wird, was, sollte es als erwiesen angenommen werden, zur rechtlichen Beurteilung des Vorliegens dieses Kündigungsgrundes ausreicht. Alle diese Angaben müssen bereits in der Aufkündigung enthalten sein, sie können im Laufe des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden.
1 Ob 758/81 | OGH | 02.12.1981 |
Auch |
7 Ob 733/89 | OGH | 22.02.1990 |
Auch; nur: Alle diese Angaben müssen bereits in der Aufkündigung enthalten sein, sie können im Laufe des Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden. (T1) Veröff: SZ 63/31 |
Dokumentnummer
JJR_19810114_OGH0002_0010OB00787_8000000_002
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